Art. 15 · 3.2c Bauliche Veränderung
BZO Regensdorf · S. 15 · Original-PDF
15 3.3 Gestaltungsplanpflicht Quartierzentrum Sonnhalde 3.3a Zweck
In dem im Zonenplan bezeichneten Gebiet darf nur aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsplanes gebaut werden. Der Gestaltungsplan stellt die Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Bestimmungen sowie die Aufwertung und zeitgemässe, städtebauliche und architektonische Interpretation des Quartierzentrums Sonnhalde sicher. 3.3b Richtprojekt
Grundlage für den Gestaltungsplan bildet das in einem Konkurrenzverfahren in Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege entwickelte Richtprojekt (April 2016). Es ist wegleitend für die Beurteilung der Bauprojekte. 3.3c Bauliche Veränderungen
Bauten und Anlagen dürfen ersetzt werden. Der Abbruch setzt eine Inventarentlassung voraus. Er ist zulässig, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und der Neubau gesichert ist. 3.3d Nutzweise
Die zulässigen Nutzungen umfassen neben Wohnen und mässig störendem Gewerbe auch gemischte Nutzungen zur Quartierversorgung und Angebote im öffentlichen Interesse. Der Wohnanteil darf max. 80 % der massgebenden Geschossflächen betragen. 3.3e Geschossigkeit
Die Geschosszahl ist frei. Es gilt eine maximale Gebäudehöhe von 466 m.ü.M. Diese Kote darf nur von technisch bedingten Aufbauten und Anlagen zur Energiegewinnung überschritten werden. 3.3f Lärm
Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. 3.3g Über- und nebengeordnetes Recht
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen der Quartiererhaltungszone Sonnhalde bzw. der übrigen Bau- und Zonenordnung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.