Art. 14 · 3.1 Ringstrasse und Nelkenstrasse
BZO Regensdorf · S. 14 · Original-PDF
14 3.2b Zweck
Die Quartiererhaltungszone Sonnhalde bezweckt die Erhaltung, zeitgemässe Erneuerung und Ergänzung der bestehenden Bauten und Freiräume unter Wahrung des einheitlichen Quartiercharakters. 3.2c Bauliche Veränderung
Es gilt keine Nutzungsziffer. Der Abbruch und Ersatz von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig und setzt eine Inventarentlassung voraus. Er ist zulässig in Ausnahmen und in begründeten Fällen, im Grundsatz unter Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Bestimmungen, Beibehaltung der Volumetrie und der Lage sowie wenn die Erstellung eines entsprechenden Ersatzbaus gesichert ist. Ausserhalb des Perimeters mit Gestaltungsplan-Pflicht ist die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum nicht zulässig. 3.2d Besondere Gebäude
Besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG sind zulässig. 3.2e Nutzweise
Wohnnutzungen und nicht störende Betriebe sind zulässig. 3.2f Gestaltung und Einordnung
Um- und Ergänzungsbauten, besondere Gebäude sowie energetische Sanierungen und Renovationen sind so zu gestalten, dass sie für sich und in Zusammenhang mit dem baulichen und freiräumlichen Ensemble eine befriedigende Gesamtwirkung erzielen. 3.2g Begutachtung
Zur Beurteilung der Bauvorhaben kann die Baubehörde ein unabhängiges Fachgutachten verlangen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.