Art. 10 · 2.4a Dachgestaltung
BZO Regensdorf · S. 10 · Original-PDF
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b)Für Giebellukarnen eine Breite von maximal 1.50 m. Sie müssen die Form eines stehenden Rechtecks aufweisen.
6In der Kernzone sind keine Dacheinschnitte zulässig.
7Die Gesamtbreite von Dachaufbauten darf in der Kernzone «Altburg» höchstens einen Drittel, in den übrigen Kernzonen zusammen höchstens zwei Fünftel der betreffenden Fassadenlänge betragen.
8Einzelne in der Dachfläche liegende Fenster in stehender Rechteckform sind in der Kernzone bis 0.3 m2 Glasfläche zulässig. 2.4b Fassadengestaltung
1Für Neu- und Umbauten sind die herkömmlichen Materialien wie Holz, Verputz, Riegelwerk usw. zu verwenden. Grelle oder ausgefallene Farben und reflektierende Materialien sind unzulässig.
2Die Fensterfläche darf höchstens einen Viertel der Fassadenfläche betragen.
3Fenster haben eine hochrechteckige Form aufzuweisen, sind mit Sprossen zu unterteilen und mit Fenstereinfassungen zu versehen, wo dies der herkömmlichen Bauart entspricht.
4Bei gut gestalteten Neubauten, Umnutzungen und Ersatzbauten von ehemaligen Ökonomiegebäuden resp. -teilen sind andere Fensterformate zulässig. Auf Fenstergewände, Fensterläden und Fenstersprossen kann verzichtet werden. 2.4c Umgebungsgestaltung
1Die herkömmliche Umgebungsgestaltung, namentlich Höfe, Gärten, Mauern etc. ist zu erhalten und bei Umbauten, Neubauten und Renovationen zu übernehmen oder zu verbessern.
2Veränderungen des gewachsenen Terrains sind auf ein Minimum zu beschränken.
3Mit Rücksicht auf das Ortsbild, die Bebauung und die Aussenraumqualität sind Lagerflächen, Abstellplätze und Aussenverkaufsflächen so zu gestalten, dass sie sich gut einordnen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.