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Art. 7 · Weitere Definitionen

BZO Baureglement Stadt Rapperswil-Jona · S. 4 · Original-PDF

1Die Firsthöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und der höchsten Erhebung des Daches.

2Als unterirdische Bauten gelten Bauten, die sowohl unter dem gewachsenen als auch unter dem gestalteten Terrain liegen.

3Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung exkl. Anund Vorbauten. Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sich die massgebende Gebäudelänge nach der senkrechten Projektion der äussersten Gebäudekante auf die Flucht des längsten Fassadenteils. Untergeschosse, die allseits unter dem gestalteten Terrain liegen, werden nicht gerechnet.

4Anbauten sind 1 Vollgeschoss umfassende Bauteile an Hauptbauten mit einer Grundfläche von höchstens 60 m² je Anbaute, die höchstens 3.5 m Gebäudehöhe und höchstens 5.0 m Firsthöhe aufweisen. 4 7.1-1

5Nebenbauten sind 1 Vollgeschoss umfassende Baukörper mit einer Grundfläche von höchstens 60 m² je Nebenbaute, die höchstens 3.5 m Gebäudehöhe und höchstens 5.0 m Firsthöhe aufweisen und mit dem Hauptgebäude nicht verbunden sind.

6Als Vorbauten gelten punktuell abgestützte wie nicht abgestützte Bauteile, die über die Fassade vorspringen, wie Balkone, Erker, Vordächer, Dachvorsprünge, Sonnenschutzkonstruktionen und Vortreppen. Gegenüber Kantonsstrassen bleiben die Bestimmungen des Strassengesetzes vorbehalten. Art. 7

1Die Fir sthöhe bez eichnet den senkrecht en Abstand zwischen dem Nivea upunkt und der höchst en Erhebu ng des Dach es.

2Als un terirdische Bauten gel ten Bauten , die sowoh l unter dem gewachse nen als au ch unter de m gestaltet en Terrain lie gen.

3Die Ge denabme und gegli de Gebäu äusserste Fassaden gestaltete 3 Die Ge bäudeläng e bezeichn et die längs te Fassa- zten denabme ssung exkl. An- und V orbauten. B ei abgeset und gegli ederten Fas saden bem isst sich di e massgeb ende Gebäu delänge na ch der sen krechten Pr ojektion de r äusserste n Gebäude kante auf d ie Flucht d es längsten Fassaden teils. Unter geschosse , die allseits unter dem gestaltete n Terrain li egen, werd en nicht ge rechnet.

Baureglement Rapperswil-Jona Januar 2013

4Anbauten sind 1 Vollgeschoss umfassende Bauteile an Hauptbauten mit einer Grundfläche von höchstens 60 m2 je Anbaute, die höchstens 3.5 m Gebäudehöhe und höchstens 5.0 m Firsthöhe aufweisen.

5Nebenbauten sind 1 Vollgeschoss umfassende Bau- - körper mit einer Grundfläche von höchstens 60 m2 je Nebenbaute, die höchstens 3.5 m Gebäudehöhe und höchs tens 5.0 m Firsthöhe aufweisen und mit dem Hauptgebäude nicht verbunden sind.

6Als Vorbauten gelten punktuell abgestützte wie nicht abgestützte Bauteile, die über die Fassade vorspringen, wie Balkone, Erker, Vordächer, Dachvorsprünge, Sonnenschutzkonstruktionen und Vortreppen. Gegenüber Kantonsstrassen bleiben die Bestimmungen des Strassengesetzes vorbehalten.

StrV Art. 7 StrG G 71 Verke ehr 100 Grund 102 Erlass platzbedarfsre men dsätze (Verke s von Vorschr eglement hrssicherheit) iften Art.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.