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Art. 15 · Besondere Abstände

BZO Baureglement Stadt Rapperswil-Jona · S. 11 · Original-PDF

1Für Untergeschosse, die unter dem gestalteten Terrain liegen, gilt ein reduzierter Grenzabstand, der mindestens der doppelten Höhendifferenz zwischen gestaltetem und gewachsenem Terrain, gemessen an der Aussenwand des Baukörpers, entspricht.

2Unter Einhaltung der maximal zulässigen Gebäudelänge können Bauten mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn auf die Grenze gestellt und zusammengebaut werden. Bei nicht gleichzeitigem Zusammenbau hat der später Bauende das Recht, ohne besondere Zustimmung des Nachbarn eine Baute maximal gleicher Dimension an die Nachbarbaute anzubauen.

3An- und Nebenbauten dürfen mit einem verminderten Grenzabstand von 3.0 m erstellt werden. Bei Nebenbauten kann der Gebäudeabstand zu anderen Bauten auf dem gleichen Grundstück bis auf 3.0 m reduziert werden, wenn sich auf den betroffenen Fassadenseiten der Bauten keine nach Art. 16 erforderlichen Fensterflächen befinden. Vorbehalten bleiben weitergehende feuerpolizeiliche Vorschriften.

4Für An- und Nebenbauten, die keine anrechenbaren Geschossflächen beinhalten, können mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn die Grenzabstände reduziert werden. Steht auf dem Nachbargrundstück bereits ein solcher Bau mit einem Grenzabstand von weniger als 3.0 m, so ist lediglich der gleiche reduzierte Abstand einzuhalten. Vorbehalten bleiben weitergehende feuerpolizeiliche Vorschriften.

5Bei Anbauten kann der Gebäudeabstand zu weiteren Anbauten bis auf 2.0 m reduziert werden, wenn sich auf den betroffenen Fassadenseiten der Anbauten keine nach Art. 16 erforderlichen Fensterflächen befinden. Vorbehalten bleiben weitergehende feuerpolizeiliche Vorschriften.

6Soweit es sich nicht um Dachvorsprünge handelt, dürfen Vorbauten von gesamthaft weniger als der Hälfte der Fassadenlänge, den Grenzabstand und Strassenbaulinien entlang von Gemeindestrassen höchstens um 2.0 m unterschreiten bzw. darüber hinausragen. Bei Bauten an oder auf der Grenze beträgt der seitliche Abstand der Vorbauten zur Grenze mindestens 2.0 m. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn können diese Vorbauten bis an die Grenze reichen.

7Dachvorsprünge bei An- und Nebenbauten dürfen den Grenzabstand bzw. die Strassenbaulinie entlang von Gemeindestrassen um höchstens 1.0 m unterschreiten. 11 7.1-1

8Gegenüber dem offenen Stadtbach gelten die zonengemässen Abstandsvorschriften (Grenz- und Gebäudeabstände) nach Massgabe dieses Reglementes gemessen ab Parzellengrenze. Gegenüber dem eingedolten Stadtbach bestimmt die Bau- und Umweltkommission, insbesondere unter Berücksichtigung von Unterhaltsarbeiten, Tiefenlage und allfälliger Offenlegung, die einzuhaltenden Abstände im Einzelfall.

9Gegenüber weiteren, eingedolten Gewässern im nicht überbauten Gebiet innerhalb der Bauzone gilt für Bauten und Anlagen ein Abstand ab Rohrachse von 5.0 m plus 1.5x die Sohlentiefe. Kleinere oder grössere Abstände können im Rahmen von Gewässeröffnungs-projekten festgelegt werden. Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens ist eine Reduktion des Abstandes auf mindestens 4.0 m nur zulässig, wenn mit Mitwirkung der zuständigen kantonalen Behörde festgestellt wurde, dass das Gewässer nicht geöffnet werden kann, bzw. wenn die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 und 2 BauG erfüllt sind.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.