← BZO Rapperswil-Jona · Inhaltsverzeichnis

Art. 14 · Strassenabstände

BZO Baureglement Stadt Rapperswil-Jona · S. 10 · Original-PDF

1Wo keine Baulinie besteht, haben Bauten und Anlagen mindestens folgende Strassenabstände ab Strassengrenze einzuhalten: a) Kantonsstrassen: 5.0 m b) Gemeindestrassen 1. Klasse: 5.0 m c) Gemeindestrassen 2. Klasse: 4.0 m d) Gemeindestrassen 3. Klasse: 3.0 m e) Gemeindewege: 2.0 m 1.1 Entlang klassierten Strassen gehen Strassenabstandsvorschriften anderen Abstandsvorschriften vor.

2Bei klassierten Gemeindewegen geht der Grenzabstand resp. der Gebäudeabstand dem Wegabstand vor. Ein Mehrlängenzuschlag wird nicht angerechnet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 104 ff. Strassengesetz.

3Stützmauern, Böschungen und Einfriedungen entlang von Fahrbahnen öffentlicher Gemeindestrassen haben einen Abstand von 0.3 m einzuhalten. 10 7.1-1 Art. 14 Strassena bstände haben Ba uten und A nla - -

1Wo k eine Baulin ie besteht, gen mind estens fol gende Stra ssenabstä nde ab St ras sengrenz e einzuhalt en: 5.0 m enabstands -

–Kanton sstrassen 1. Klasse

–Gemein destrassen 5.0 m

–Gemein destrassen 2. Klasse 4.0 m

–Gemein destrassen 3. Klasse 3.0 m

–Gemein dewege trassen ge 2.0 m Entlang kl assierten S hen Strass vorschrift en anderen Abstandsv orschriften vor.

2Bei kl stand res Ein Mehrl rigen gelt gesetz. 2 Bei kl assierten G emeindewe gen geht d er Grenzab - stand res p. der Gebä udeabstan d dem Weg abstand vo r. Ein Mehrl ängenzusc hlag wird ni cht angere chnet. Im Ü brigen gelt en die Best immungen von Art. 10 4 ff Strasse ngesetz.

3Stütz mauern, Bö schungen u nd Einfried ungen entl ang von Fahrb ahnen öffe ntlicher Ge meindestra ssen habe n einen Abs tand von 0 .3 m einzuh alten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.