Art. 10.00
BZO Rafz · S. 11 · Original-PDF
10.00 * Wird bei Gebäuden mit Attikageschossen bzw. begehbarem Flachdach eine Brüstung nicht gemäss § 278 Abs. 2 PBG zurückversetzt, sondern in der Fassadenflucht angeordnet, darf die Fassadenhöhe im Bereich dieser Brüstungen um das Mass der Brüstung, im Maximum jedoch um 0.65 m (bei geschlossenen Brüstungen) bzw. 1.10 m (bei offenen Brüstungen) erhöht werden. Solche Brüstungen dürfen insgesamt nicht breiter als die Hälfte der betreffenden Fassadenlänge sein. ** Berücksichtigung von Anbauten bei einem Zusammenbau mit Hauptgebäuden gemäss Ziff. 3.2. 10.00 * Wird bei Gebäuden mit Attikageschossen bzw. begehbarem Flachdach eine Brüstung nicht gemäss § 278 Abs. 2 PBG zurückversetzt, sondern in der Fassadenflucht angeordnet, darf die Fassadenhöhe im Bereich dieser Brüstungen um das Mass der Brüstung, im Maximum jedoch um 0.65 m (bei geschlossenen Brüstungen) bzw. 1.10 m (bei offenen Brüstungen) erhöht werden. Solche Brüstungen dürfen insgesamt nicht breiter als die Hälfte der betreffenden Fassadenlänge sein. ** Berücksichtigung von Anbauten bei einem Zusammenbau mit Hauptgebäuden gemäss Ziff. 3.2.
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