Art. 32 · Behandlungsdauer
BZO Zonenreglement Siedlung Pratteln · S. 12 · Original-PDF
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Wohnzonen 1 Die Nutzung richtet sich nach § 21 Abs. 1 RBG. Nicht störende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, deren Bauweise der Zone angepasst ist, sind zugelassen.
1Mutation 52/ZRS/3/2 mit RRB 1478 vom 25.10.2016 Zonenreglement Siedlung, Pratteln
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Wohn-Geschäftszonen 2
1Die Nutzung richtet sich nach § 21 Abs. 2 im RBG. Gebäude, in denen Betriebe untergebracht sind, müssen sich dem Wohnbaucharakter anpassen. Im Sinne des Merkblattes vom Amt für Raumplanung (Dez. 2013) handelt es sich dabei beispielsweise um
2In den im Zonenplan Siedlung bezeichneten Teilgebieten der Wohn- und Geschäftszone WG3, sind mässig störende Betriebe zugelassen, sofern diese mit der Wohnnutzung vereinbar sind. Zugelassen sind namentlich Dienstleistungs- und Geschäftsbetriebe, Restaurants und Hotels, Gewerbe- und Handwerksbetriebe sowie ähnliche Betreibe mit mässig störenden maschinellen Einrichtungen.
–Handwerkerbetriebe
–Kulturelle Einrichtungen (Kino, Museum)
–Musiklokale
–Tankstellen
–Handelsbetriebe, Autohandel
3Nicht zugelassen sind:
a.verkehrsintensive Betriebe des Güterumschlags, der Güterverteilung, der Lagerung und des Transports,
b.Betriebe, die auf die Lagerung und Verarbeitung von gefährlichen Stoffen und Organismen angewiesen sind,
c.Betriebe, die lästige Geruchs- und Staubemissionen verursachen und
d.publikumsintensive Einkaufs-, Sport und Freizeitanlagen mit regionalem oder noch grösserem Einzugsgebiet. Davon ausgenommen sind bestehende Betriebe sowie deren angemessene Erweiterung.
Gewerbezonen und Industriezonen 3 / 4 / 5
1In den Gewerbe- und Industriezonen gelten die Nutzungsbestimmungen gemäss § 23 RBG mit den nachfolgenden Nutzungseinschränkungen (vgl. Abs. 3 und 4) und Massvorschriften. Der Gemeinderat erlässt dazu ergänzende Richtlinien. 2 Grundsatz der Nutzungsdifferenzierung Die zulässigen Nutzungen gemäss § 23 RBG werden gebietsweise im Sinne der unterschiedlichen Zonen gemäss Zonenplan Siedlung differenziert.
2Mutation 52/ZRS/3/2 mit RRB 1478 vom 25.10.2016
3Für die Gewerbezone Nord und die Industriezone Nord gelten die Bestimmungen im Anhang.
4Mutation 52/ZRS/3/1 mit RRB 1108 vom 03.07.2012
5Mutation 52/ZRS/3/2 mit RRB 1478 vom 25.10.2016 Zonenreglement Siedlung, Pratteln
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(Erwägung RRB 1478 vom 25.10. 2016)
3Die Zulässigkeit von publikumsintensiven Einrichtungen (PE) gilt immer unter Vorbehalt des Nachweises6, dass die Verkehrskapazitäten auf dem massgebenden Strassennetz ausreichen, die Vorgaben des übergeordneten Rechts an die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr und die Luftreinhalteverordnung eingehalten werden können. 4 Nutzungsdifferenzierungen 7 Innerhalb der Gewerbezonen Ga, Gb, Gc, Gf, Gg, Gh und Gi und den Industriezonen Ir, Is, It, Iv, Iw, Ix und Iy sind folgende Nutzungen grundsätzlich ausgeschlossen: siehe Erwägungen RRB
a.Verkehrsintensive Verkaufsnutzungen. Der Verkauf von an Ort produzierten Waren (Fabrikläden) ist gestattet. Bei vergleichbaren Nutzungen bestimmt die Baubewilligungsbehörde die Zonenzulässigkeit im Einzelfall.
b.Verkehrsintensive Freizeitnutzungen.
c.Transport-, Verteil- und Logistiknutzungen. Solche Nutzungen sind nur zulässig, wenn sie einem Produktionsbetrieb an Ort als Nebenfunktion dienen. In Abweichung dieser grundsätzlichen Nutzungseinschränkungen können in nachfolgend aufgeführten besonders bezeichneten Gewerbezonen respektive Industriezonen solche Nutzungen realisiert werden, wenn dies in nachstehender Tabelle mit einem "X" erlaubt wird: Nutzungsmöglichkeiten nebst Nutzungen gemäss § 23 RBG Zone Gebiet gemäss Zonen- plan Siedlung (Zahl in Klammer entspricht maxi- maler Gebäudehöhe in Meter gem. Anhang "Nut- zungsvorschriften" zum vorliegenden Zonenregle- ment) a.) Verkehrsintensive Verkaufsnutzungen b.) Verkehrsintensive Freizeitnutzungen c.) Transportorientierte Nutzungen Gewerbezone Ga(15)* X X Gb(18)* X X Gc(15) Gf(18) (vgl. auch Art. 4 Abs. 7 ZRS) Gg(18) X Gi(24) Gh(35) Ir(24)* X
6Auch unter Beachtung von: Anhänge 11/1 und 11/2 RBV, gültige VSS Normen, kantonale Massnahmenplanung
7Mutation 52/ZRS/3/3 mit RRB 435 vom 28.03.2017 Zonenreglement Siedlung, Pratteln
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Zu beachten ist das Dokument „Informationsblatt I: „Umgebungsgestaltung Pratteln Nord Grünflächen in der Rheinebene“.
Für Salina Raurica wurde ein Konzept zur Dachbegrünung ausgearbeitet. Industriezone Is(30)* X It(18) Iv(30) X Iw(30) Ix(50) (vgl. auch Art. 4 Abs. 8 ZRS) ' ' ' Iy(30) (vgl. auch Art. 4 Abs. 9 ZRS) ' ' ' * Die planungs- und umweltschutzrelevanten Anforderungen gemäss Kantonsgerichtsentscheid vom 19.12.07 in Sachen Quartierplanung Grüssen 4 sind im Rahmen der Quartierplanungen und Baubewilligungen zu beachten. 5 Grünflächenziffer 8 In den Gewerbe- und Industriezonen muss ein Grünflächenanteil von mindestens 10 % eingehalten werden. Zur Grünfläche werden angerechnet:
a.alle bewachsenen Flächen, einschliesslich der begrünten Flächen über Tiefgaragen
b.begrünte Flachdächer zu 50 %
c.sickerungsfähige Beläge zu 25 %
d.ein Hochstamm-Baum mit 25 m2 Grünfläche Pro 1'000 m2 Arealfläche ist mindestens ein Baum zu pflanzen und fachgerecht zu pflegen (kronenbildender Hochstamm). Bepflanzungen sind mit standortgerechten, einheimischen Pflanzen vorzunehmen. Die Grünflächen sind so zu gestalten, dass sie dem Arten- und Biotopschutz dienen. 6 Begrünte Dächer
Begrünte Dächer ab einer Fläche von 500 m2 sind als ökologische Ausgleichsflächen im Sinne des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz auszuführen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
a.Verwendung von natürlichem Bodensubstrat, vorzugsweise aus der Rheinebene selbst
b.Ansaat mit einheimischem, standorttypischem Saatgut (z. B. die Basler Mischung)
c.Schichtdicke Bodensubstrat mind. 10 cm 7 Ergänzungen zum Mass der Nutzung in der Gewerbezone Gf
(18) im Gebiet Rheinlehne Ab Niveau Rheinstrasse ist eine Gebäudehöhe von maximal 15 m einzuhalten. Die maximale Gebäudelänge beträgt 35 m. Der ökologischen Vernetzung ist bei Neubauten gebührend Rechnung zu tragen.
8Mutation 52/ZRS/3/3 mit RRB 435 vom 28.03.2017 Zonenreglement Siedlung, Pratteln
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Der Ausschluss von Einkaufszentren, Fachmärkten, Intensivsport- und Freizeitanlagen ist bereits durch die Bestimmung in Abs. 4 gewährleistet. 8 Ergänzungen zur Art der Nutzung in der Industriezone Ix (50) Die Industriezone Ix (50) dient der industriellen Nutzung, der Forschung, der Produktion und der Verwaltung der chemischen und der pharmazeutischen Industrie sowie als Standort für Störfallbetriebe. In dieser Industriezone sind keine Nutzungen zugelassen, die das Risiko von Todesfällen oder Verletzten bei einer Havarie soweit erhöhen, dass Sicherheitsanpassungen bei Störfallbetrieben erforderlich sind. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Nutzungen: Wohnen und personenintensive Betriebe. 9 Ergänzungen zur Art der Nutzung in der Industriezone Iy (30) Transportorientierte Nutzungen in der Industriezone Iy (30) sind in Abweichung zu Art. 4 Abs. 4 lit. c nicht nur als Nebenfunktion sondern auch als Hauptfunktion erlaubt. Bedingung bleibt jedoch, dass sie in Zusammenhang mit einem Produktionsbetrieb vor Ort stehen.
Zonen für öffentliche Werke und Anlagen 9
Grundsatz gemäss § 24 RBG: Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden. In beschränktem Umfang sind andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben verträglich sind.
1Grundsatz Die Nutzung richtet sich nach § 24 RBG.
2Nutzungszweck
Die Nutzung richtet sich nach dem für das Werk oder die Anlage vorgegebenen Zweck gemäss Festlegung im Zonenplan Siedlung. Die Bauweise richtet sich nach der Funktion der Anlage. Dabei sind die öffentlichen und die angrenzenden privaten Interessen angemessen zu berücksichtigen. 3 Ökologischer Ausgleich
Grünflächen und –elemente sind, soweit es die öffentliche Nutzung zulässt, naturnah im Sinne des ökologischen Ausgleichs zu realisieren, respektive in ihrem Bestand zu erhalten und zu pflegen.
Die Bepflanzung hat mit standortheimischen Arten zu erfolgen. Für Bodenbefestigungen sind grundsätzlich wasserdurchlässige Materialien bzw. Beläge zu verwenden.
9Mutation 52/ZRS/3/2 mit RRB 1478 vom 25.10.2016 Zonenreglement Siedlung, Pratteln
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Grünzone 10 Die Grünzone dient in erster Linie als Element der ökologischen Vernetzung innerhalb des Siedlungsgebietes. Ansonsten richten sich die Nutzung und der Zweck nach § 27 im RBG. Grünzonen können durch Naturschutzzonen überlagert werden.
Naturschutzzonen / Schutzobjekte 11
(Objektblätter N18 und N19 des Naturinventars)
(Objektblatt N1 des Naturinventars) 1 Allgemeine Bestimmungen für Naturschutzzonen / Schutz-
objekte Die folgenden Naturschutzzonen und Schutzobjekte dienen der Erhaltung, Entwicklung und Renaturierung ökologisch wertvoller und naturnaher Lebensräume und der Sicherstellung der notwendigen Lebensräume für gefährdete und seltene Tier- und Pflanzenarten. Ihr Wert und ihre Wirkung dürfen nicht beeinträchtigt oder zerstört werden. 2 Naturschutzzone Wanne (N1)
a.Diese Zone dient der Erhaltung, Entwicklung und Renaturier-
rung ökologisch wertvoller und naturnaher Lebensräume der
Kultur- und Waldlandschaften und der Sicherstellung der not-
wendigen Lebensräume für bedrohte und seltene Tier- und
Pflanzenarten.
b.In der Naturschutzzone sind alle Massnahmen untersagt, welche dem jeweils festgelegten Schutzziel zuwiderlaufen und das Schutzobjekt in seinem Bestand gefährden bzw. in seinem Wert oder seiner Wirkung beeinträchtigen könnten. Insbesondere ist jegliche Verwendung von chemischen Schädlings- und Unkrautvertilgungsmitteln sowie von Dünger untersagt.
c.Der Gemeinderat erlässt nach Anhören der Beteiligten Gestaltungs- und Pflegepläne. Darin ist auch die Neugestaltung der Böschung im Bereich der Parzellen Nrn. 4766 und 4799 zu regeln. Die Gestaltung der Böschung erfolgt grundsätzlich in Anlehnung an die kantonalen Richtlinien zur „Gestaltung von Grünflächen an Strassen.“ 3 Naturschutzzone Lachmatt (N2)
In Ergänzung zu den allgemeinen Bestimmungen in Absatz 1 gelten nachfolgende Schutzziele:
a.Die Weiheranlage mit ihrer Umgebung ist zu erhalten, standortheimische Arten sind zu fördern.
10Mutation 52/ZRS/3/2 mit RRB 1478 vom 25.10.2016
11Mutation 52/ZRS/3/2 mit RRB 1478 vom 25.10.2016 Zonenreglement Siedlung, Pratteln
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(Objektblatt N9 des Naturinventars)
(Objektblatt N14 des Naturinventars)
(Objektblatt N24 des Naturinventars)
(Objektblatt N34 des Naturinventars) 4 Naturschutzzone Talbach (N3)
In Ergänzung zu den allgemeinen Bestimmungen in Absatz 1 gelten nachfolgende Schutzziele:
a.Standorttypische und heimische Arten sind zu fördern, insbesondere ist der Eichenbestand zu erhalten.
b.Periodische und angepasste Pflege des Ufergehölzes. 5 Naturschutzzone Erlimatt (N4)
In Ergänzung zu den allgemeinen Bestimmungen in Absatz 1 gelten nachfolgende Schutzziele:
a.Die Weiheranlage mit ihrer Umgebung ist zu erhalten, standortheimische Arten sind zu fördern.
b.Die Uferbereiche sind offen zu gestalten, die Umgebungsgestaltung ist extensiv auszuführen. 6 Naturschutzzone Löli (N5) In Ergänzung zu den allgemeinen Bestimmungen in Absatz 1 gelten nachfolgende Schutzziele:
a.Die artenreiche Wiese und die Baumreihe sind zu erhalten und extensiv zu pflegen. 7 Naturschutzzone Rheinlehne (N6) In Ergänzung zu den allgemeinen Bestimmungen in Absatz 1 gelten nachfolgende Schutzziele:
a.Die typischen Lebensräume des Hochrheins sind zu erhalten und aufzuwerten. Im Rahmen der ökologischen Vernetzungsmassnahmen sind Unterschlupfmöglichkeiten für Kleintiere zu schaffen.
b.Im Rahmen der forstlichen Planung ist der Eichenanteil zu erhalten und zu fördern.
c.Die Gemeinde sorgt für den regelmässigen Unterhalt. 8 Kulturhistorische Schutzobjekte: Brunnen
In Ergänzung zu den allgemeinen Bestimmungen in Absatz 1 gelten nachfolgende Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen:
a.Die im Zonenplan ausgeschiedenen Brunnen und ihre unmittelbaren Umgebungen bezwecken die Bewahrung und die Pflege von kulturhistorischen und für das Ortsbild bedeutenden Objekten.
b.Ist eine Versetzung des Brunnens notwendig, entscheidet der Gemeinderat über einen adäquaten Standort. Zonenreglement Siedlung, Pratteln
17 9 Kulturhistorische Schutzobjekte: Fischergalgen
a.Die im Zonenplan ausgeschiedenen Fischergalgen und ihre
unmittelbaren Umgebungen bezwecken die Bewahrung und
die Pflege von kulturhistorischen und für das Orts- und Land-
schaftsbild bedeutenden Objekten.
b.Bei Restaurierungen ist die Grundsubstanz der Fischergalgen zu erhalten bzw. wenn nötig zu verbessern. Zusätzliche Ausbauten sind grundsätzlich nicht zulässig. Zugangsbereiche und Umgebung sind naturnah zu belassen.
10Kulturhistorische Schutzobjekte: Bohrtürme
a.Die im Zonenplan ausgeschiedenen historischen Bohrtürme
der Rheinsalinen bezwecken die Bewahrung und die Pflege
von kulturhistorischen und für das Orts- und Landschaftsbild
bedeutenden Objekten.
b.Eine Verschiebung der Bohrtürme ist zulässig, sofern sie als Ensemble freistehend an einem andern Ort in der Prattler Rheinebene platziert werden. Zonenreglement Siedlung, Pratteln
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Zone ökologische Vernetzungsachse und Hecken / Feldgehölze 12
Extensive Wiesenmischungen werden empfohlen.
1Zone ökologische Vernetzung 13 / 14
a.Zonenzweck Die Zone ökologische Vernetzungsachse dient der Vernetzung der typischen Lebensräume des Hochrheins auf der West-OstAchse. In Teilen überlagert sie Gleisanlagen für den Rangierbetrieb. Zudem kann sie Nebenflächen von Strassen umfassen und als Pufferfläche dienen zwischen Nutzungsarten mit Konfliktpotential.
b.Zulässige Nutzungen
In der Zone ökologische Vernetzungsachse ist der Rangierbetreib gewährleistet. In Teilbereichen können strassenbegleitende Infrastrukturen errichtet werden (z.B. Lärmschutz, Bankettflächen, etc.). Unversiegelte Fusswege können angelegt und unterhalten werden. Fussweg-, Erholungs- und Freizeitnutzungen sind soweit erlaubt wie sie Vernetzungsfunktion und Rangierbetrieb nicht beeinträchtigen.
c.Ökologische Massnahmen
Die ökologische Vernetzungsachse ist mit typischen Lebensräumen des Hochrheins ausgestaltet. Insbesondere sind dies offene Kiesflächen und spärlich bewachsene Flächen (Mindestanteil von 50 % der Fläche) sowie Unterschlupfmöglichkeiten für Kleintiere wie Asthaufen, Steinhaufen, Klein- und Kleinstgewässer. Wo der Zone ökologische Vernetzungsachse eine Pufferfunktion zwischen benachbarten Nutzungen mit Konfliktpotential zukommt, ist im Sinne des Immissionsschutzes eine Bepflanzung mit Hochhecken und grossen Bäumen möglich. Hochhecken dürfen nicht mehr als die Hälfte der Breite der ökologischen Vernetzungsachse ausmachen.
d.Pflege und Unterhalt
Die Gemeinde sorgt unter Berücksichtigung der bahntechnischen Anforderungen für den regelmässigen Unterhalt der Flächen in der ökologischen Vernetzungsachse. Mit Ausnahme der Gleisanlagen dürfen keine Herbizide und Pestizide eingesetzt werden. Das Anlegen von Fettwiesen ist untersagt.
2Hecken / Feldgehölze 15
a. Der Zonenplan Siedlung bezeichnet Stellen, wo bestehende
Hecken / Feldgehölze zu erhalten oder wiederherzustellen
sind. Der Unterhalt der Hecken und Feldgehölze ist fachge-
12Mutation 52/ZRS/3/2 mit RRB 1478 vom 25.10.2016
13Mutation 52/ZRS/3/1 mit RRB 1108 vom 03.07.2012
14Mutation 52/ZRS/3/3 mit RRB 435 vom 28.03.2017
15Mutation 52/ZRS/3/3 mit RRB 435 vom 28.03.2017 Zonenreglement Siedlung, Pratteln
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recht nach ökologischen Kriterien vorzunehmen. Bei Hecken
/ Feldgehölzen entlang Strassen und Wegen ist im Rahmen
der Pflegemassnahmen die Verkehrs- und die Fussgängersi-
cherheit zu berücksichtigen.
b.Hecken im Bereich von Strassen und Wegen können für die Erschliessung von Arealen ausnahmsweise verlegt, aufgehoben oder unterbrochen werden, wenn Ausgleichsmassnahmen umgesetzt werden.
c.Hecken und Feldgehölze entlang der zu verfüllenden Zurlindengrube können im Sinne eines Realersatzes verlegt werden, um die Bebaubarkeit der Gewerbezone Gh(35) zu verbessern.
Archäologische Schutzzone 1 Archäologische Schutzzonen bezwecken den Schutz archäologischer Geschichtszeugnisse sowie der zu ihrem Schutz notwendigen Umgebung. Diese sind aufgrund ihres wissenschaftlichen Wertes als Bestandteil des kulturellen Erbes von Bedeutung. 2 Vor Bodeneingriffen in einer Schutzzone ist die Bewilligung der zuständigen Behörde (Archäologie Basel-Landschaft) einzuholen, welche gegebenenfalls eine archäologische Untersuchung anordnet. Geschützte Bauten ausserhalb Kernzone 16 1 Bauten ausserhalb der Kernzone, welche im Zonenplan als "geschützt" qualifiziert sind, haben als Einzelobjekt bzw. als Bestandteil des Siedlungsbildes einen hohen Stellenwert. Sie sind – soweit bautechnisch und / oder wohnhygienisch sinnvoll – zu erhalten. Bauliche Massnahmen und Unterhaltsarbeiten sind unter Wahrung der schutzwürdigen Substanz zulässig und haben mit aller Sorgfalt im Sinne des ursprünglichen Originals zu erfolgen. Bei den im Zonenplan Siedlung mit roten Punkten markierten Bauten handelt es sich um Baudenkmäler, welche unter kantonalem Schutz stehen. Bauliche Änderungen sind hierbei nur mit Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege zulässig. 2 Die öffentliche Hand kann nach den vom Gemeinderat zu erlassenden Richtlinien Beiträge an die Mehrkosten für fachgerechte Sanierungen leisten.
16Mutation 52/ZRS/3/2 mit RRB 1478 vom 25.10.2016 Zonenreglement Siedlung, Pratteln
20 Erschliessung von Grundstücken Die Erschliessungsvorschriften sind im Strassenreglement der Gemeinde Pratteln geregelt. Quartierplanungen, Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan 17 1 Quartierplanungen und Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan bezwecken eine haushälterische Nutzung eines zusammenhängenden Teilgebietes der Bauzonenfläche. Überbauungskonzepte nach diesen Verfahren sind architektonisch überdurchschnittlich gestaltet, verkehrstechnisch zweckmässig erschlossen und bieten eine hohe Wohnqualität. 2 Mehrnutzung in den Wohnzonen und den Wohn- und Geschäftszonen Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Bauausschusses für neue Bebauungen in den W- und WG-Zonen, welche auf Arealen von mehr als 2‘000 m2 erstellt werden, Ausnahmen von den Zonenvorschriften wie folgt gestatten:
Maximale Mehrnutzung, welche durch den Gemeinderat
bei Vorliegen von Überbauungen nach einheitlichem Plan
gemäss § 50 RBG im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gestattet werden kann:
Planungs¬ BebauNutzungsGebäudeFassadenGebäudeWohnungsverfahren ungsziffer ziffer länge höhe höhe zahl
absolut absolut
Ausnahmeüberbauung nach
+ 5 % + 5 % + 30 %
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 12) verbindlich lesbar.
- - + 1 einheitlichem Plan in
W1a / W1b
Ausnahmeüberbauung nach
+ 2 % + 6 % + 30 %
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 12) verbindlich lesbar.
- - + 1 einheitlichem Plan in
den übrigen W und WG-Zonen
Maximale Mehrnutzung, welche im Rahmen von Quartierplanungen
im vereinfachten Verfahren erlassen werden kann:
Quartierplanung im ver- + 7 % + 10 % frei +3 m +3 m + 2 einfachten Verfahren
(Erwägung RRB 1478 vom 25.10. 2016)
3Mehrhöhen in den Gewerbe- und Industriezonen Im Rahmen einer Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan kann der Gemeinderat die Erhöhung der maximalen Gebäudehöhe in Gewerbe- und Industriezonen um 3.00 m gestatten, sofern das Areal mindestens 3'000 m2 umfasst. Der Gemeinderat kann in Gewerbe- und in Industriezonen Quartierpläne im vereinfachten Verfahren erlassen, deren Gebäudehöhen das zonenspezifische Maximum um maximal 6.00 m überschreiten, siehe Erwägungen RRB
17Mutation 52/ZRS/3/2 mit RRB 1478 vom 25.10.2016 Zonenreglement Siedlung, Pratteln
21 sofern besondere städtebauliche Qualitäten eine solche Massnahme rechtfertigen.
4Anforderungen Quartierplanung und Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan
Besondere Beachtung ist bei Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan und bei Quartierplanungen folgenden Kriterien zu schenken: - der Wohnqualität - den Auswirkungen auf die Nachbarschaft - dem Ortsbild - dem Landschaftsbild, der Ökologie, den ökologischen Ausgleichsmassnahmen - der Kapazität der Erschliessungsanlagen und der Anbindung an den öffentlichen Verkehr - der Abfallbewirtschaftung - der effizienten und ökologischen Energieversorgung - im Falle von gewerblicher und industrieller Nutzung: topographische Lage der Gewerbe- und Industriegebiete, Distanz und Wirkung zum bewohnten Siedlungsgebiet, architektonische und städtebauliche Wirkung der Gewerbe- und Industriebauten
5Der Gemeinderat hat hierbei ein Mitspracherecht hinsichtlich Situierung der Bauten, deren kubischer Gestaltung, Dachform, Material- und Farbwahl sowie der Umgebungsgestaltung.
6Der Gemeinderat erlässt zur Anwendung dieser Vorschriften, insbesondere für verdichtetes Bauen, ergänzende Richtlinien. Zonen mit Quartierplanpflicht 18 Bestandesgarantie für bestehende zonenfremde Bauten und Anlagen: Es gilt § 109 RBG, wonach zonenfremde Bauten und Anlagen in Zonen mit Quartierplanpflicht erhalten, angemessen erweitert, umgebaut oder im Zweck teilweise geändert werden können ohne dass ein Quartierplan zwingend ausgearbeitet werden muss. 1 Zonen mit Quartierplanpflicht gemäss § 20 Abs. 1 lit. h RBG umfassen Gebiete, in denen nur aufgrund einer rechtskräftigen Quartierplanung gebaut werden darf. 2 Zone mit Quartierplanpflicht "Zentrum"
a.Die Zone mit Quartierplanpflicht "Zentrum" ZQP1-Z umfasst
Gebiete, die zur Entwicklung des Ortszentrums in Bahnhofnä-
he bestimmt sind. Zugelassen sind gemäss § 22 Abs. 2 RBG
Wohnungen sowie mässig störende Betriebe.
18Mutation 52/ZRS/3/2 mit RRB 1478 vom 25.10.2016 Zonenreglement Siedlung, Pratteln
22
Erhaltungsziel A gemäss ISOS: Hauptgebäude Coop von 1907 im Heimatstil sowie Zuckersilo von 1955-57
b.In den Quartierplänen ist eine Mischnutzung mit Arbeiten und Wohnen zu definieren. Der Anteil der Wohnnutzung darf pro Quartierplan 70 % des Nutzungsvolumens nicht übersteigen.
c.Sofern Quartierplanungen innerhalb der ZQP1-Z im vereinfachten Verfahren erlassen werden, dürfen die Fassadenhöhen 18 m nicht überschreiten und maximal 6 Vollgeschosse erstellt werden. Die verkehrsmässige Erschliessung hat sich an der kommunalen Strassennetzplanung und an den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs zu orientieren. Des Weiteren sind für die Gestaltung eine hohe Nutzungs- und Interaktionsdichte zu ermöglichen, öffentliche Räume mit Zentrumscharakter zu schaffen und die Implementierung und Erhaltung von Baudenkmälern gemäss ISOS im Rahmen der Planungsentwicklung zu prüfen. 3 Zone mit Quartierplanpflicht "Rheinlehne"
a.Die Zone mit Quartierplanpflicht "Rheinlehne" ZQP2-R dient dem Schutz der Rheinuferlandschaft und schafft die Voraussetzungen für die Erholungsnutzungen und die ökologische Vernetzung.
b.Neubauten sind nur zulässig, wenn sie den Zweckbestimmungen und Zielen dieser Zone dienen. Insbesondere sind dies Einrichtungen für bestehende Freizeitanlagen, Aussichtspunkte, Verpflegungseinrichtungen, Sitz- und Rastplätze mit Ruhebänken, Feuerstellen, Spielplätze, Spiel- und Liegewiesen, Einrichtungen für den Fährbetrieb, Bootanlegestelle, Parkplatz für Motorfahrzeuge, Velo- und Mofaunterstände und – abstellflächen sowie eine Grossmodelleisenbahnanlage mit Museumsgebäude.
c.Die typischen Lebensräume des Hochrheins wie offene Kiesflächen und spärlich bewachsene Flächen sowie Auenbereiche und Auenwälder sind zu erhalten und aufzuwerten. Im Rahmen der ökologischen Vernetzungsmassnahmen sind Unterschlupfmöglichkeiten für Kleintiere zu schaffen wie z. B. Asthaufen, Steinhaufen, Klein- und Kleinstgewässer. Die Gemeinde sorgt für den regelmässigen Unterhalt. Es dürfen keine Herbizide und Pestizide eingesetzt werden.
d.Das Benutzen des Areals für Lagerplätze und Deponien sowie das Versiegeln grösserer bestehender Grünflächen ist untersagt.
e.In der Zone mit Quartierplanpflicht "Rheinlehne" ist ein Quartierplan zu erarbeiten, der insbesondere folgendes aufzeigt und regelt: - die Erholungsnutzungen
- den Schutz der Rheinuferlandschaft
- die Fussgängerverbindungen Zonenreglement Siedlung, Pratteln
23
Die Gemeinde beabsichtigt in Koordination mit Kanton und Grundeigentümerschaften die Durchführung eines Varianzverfahrens auf privatrechtlicher Basis. Resultat dieses Prozesses, der sich auf den kantonalen Richtplan stützt (vgl. Objektblatt G 1.3 Planungsanweisung b) ist ein städtebauliches Bebauungs- und Aussenraum-Gesamtkonzept.
vgl. Plan "Koordination Nutzungsarten und –dichten Salina Raurica" vom 28. September 2015 sowie das Dokument "Potentialabschätzung Wohnen und Arbeiten" vom 28. September 2015, beide von der Firma Stierli + Ruggli, Lausen
Die Prattler Schulraumprognose geht für Salina Raurica von einem Bedarf eines Doppelkindergartens und eines neuen Schulhauses mit 12 Zimmern aus. - den Unterhalt und die Pflege der Grünflächen und des
parkartigen Baumbestandes sowie des Rheinufers
- die ökologische Aufwertung und Vernetzung (Unter-
schlupfmöglichkeiten für Kleintiere, wie z. B. Asthaufen,
Steinhaufen, Klein- und Kleinstgewässer)
- die zusätzlichen Bauten und Anlagen (benötigt für die Um-
setzung des Konzeptes)
- die Sicherheitsaspekte (Stellung, Form und Bauweise der
Gebäude) unter Berücksichtigung der Ergebnisse und
Massnahmen aus einer voran erstellten Risikoanalyse - energieeffiziente Standards für Neubauten, Umbauten und
Umnutzungen - den Umgang mit übergeordneten Gesetzen insbesondere
bezüglich Uferschutz, Gewässerraum, Hochwasserschutz,
Wald und Rheinschifffahrt. 4 Zone mit Quartierplanpflicht "Salina Raurica" 19
a.Die Zone mit Quartierplanpflicht “Salina Raurica“ ZQP3-SR dient der Ermöglichung einer Neubebauung des Areals in Mischnutzung und der Errichtung eines grossen Parks.
b.Städtebauliches Konzept Für das im Zonenplan bezeichnete Areal müssen QuartierplanVorschriften erarbeitet und erlassen werden, die die Kriterien unter Art. 12 Abs. 4 ZRS konkretisieren. Die Quartierplan-Erstellung stützt sich auf ein allfällig vorgängig durchgeführtes Varianzverfahren. Die QP-Umsetzung erfolgt auf der Basis der Bestvariante, dem sogenannten "städtebaulichen Bebauungsund Aussenraum-Gesamtkonzept".
c.Rahmenbedingungen und richtungsweisende Vorgaben Im Speziellen sind in den einzelnen Quartierplanungen folgende Besonderheiten zu thematisieren bzw. zu beachten: - zulässige Nutzungsarten: Wohnen, wenig störende gewerbliche Betriebe, Handel, Dienstleistung, Gastronomie, Verkauf- und Freizeitnutzungen für den kommunalen Bedarf sowie öffentliche Nutzungen; - für Art und Mass der Nutzung sowie deren lagemässige Zuordnung ist der Plan “Koordination Nutzungsarten und Nutzungsdichten Salina Raurica“ und die “Potentialabschätzung Arbeiten und Wohnen“ richtungsweisend; - öffentliche Nutzungen: Kindergärten, ein Schulhaus, ein Quartierlokal (allenfalls innerhalb der Schulanlage) sowie
19Mutation 52/ZRS/3/3 mit RRB 435 vom 28.03.2017 Zonenreglement Siedlung, Pratteln
24 vgl. orientierende Schraffur im Zonenplan
vgl. Dokument "Grün- und Freiraumkonzept – Handlungsempfeh-lungen" zur Zonenplanrevision vom 11. September 2012 von der Firma SKK Landschaftsarchitekten, Wettingen Zu beachten ist das Dokument „Informationsblatt I: "Umgebungs-gestaltung Pratteln Nord Grünflächen in der Rheinebene“.
vgl. Dokument "Energieversorgung Salina Raurica: Strategische Planung für das östliche Neubaugebiet mit Wohn- und Mischnutzung. Schlussbericht" vom 06. August 2014 von der Firma Triplex Energieplaner, Sissach vgl. GRB Nr. 368 vom 02.09.2014 betreffend "Energetische Vorgaben für Quartierplanungen im Gebiet Salina Raurica"
ermöglicht werden sollen z. B.: grösserer Einkaufsladen für das neue Quartier; spezialisierter Verkauf von Güter des täglichen Bedarfs (Bäckereien, Metzgereien, Floristik, Kiosk etc.) an Endkundschaft; kleiner spezieller Fachhandel für Güter des periodischen und episodischen Bedarfs; Kombination von Geschäft und Verkauf (KMU), z. B. Velomechanikerwerkstätte mit Verkauf Abfallsammelstellen sind innerhalb der Zone mit Quartierplanpflicht zu ermöglichen; - Verkehrserschliessung gemäss Strassennetzplan “Pratteln Nord“; - Ausscheidung Längipark mit minimal 2.5 ha Parkfläche, wobei eine vollständige Nord-Südvernetzung zwischen Rheinstrasse und S-Bahn-Haltestelle zu realisieren ist; - Ausscheidung Bahnhofplatz mit ca. 40 a Platzfläche inklusive Infrastruktur, unter Beachtung der verkehrlichen Wasserscheide gemäss kantonalem Richtplan; - für die Grün- und Freiraumversorgung, -gestaltung und -ausstattung ist das Grün- und Freiraumkonzept und insbesondere dessen “Handlungsempfehlungen zur Zonenplanrevision“ richtungsweisend; - Definition eines neuen Standorts für den Robinsonspielplatz; allenfalls ausserhalb der Zone mit Quartierplanpflicht; - für die Energieversorgung ist das Dokument “Energieversorgung Salina Raurica: Strategische Planung für das östliche Neubaugebiet mit Wohn- und Mischnutzung. Schlussbericht“ richtungsweisend – zudem sind bei Neubauten die “Energetischen Vorgaben für Quartierplanungen im Gebiet Salina Raurica“ umzusetzen; - Verkaufsflächen bei den Geschäftsnutzungen im Wesentlichen nur für den täglichen Bedarf; Verkaufsflächen der periodischen und des episodischen Bedarfs sind zulässig, sofern sie weder flächen- noch verkehrsintensiv sind; ausgeschlossen bleiben: Einkaufszentren; Möbel- und Einrichtungshäuser; Fachmärkte (Heim-, Handwerker-, Gärtnerei-, Unterhaltungselektronikbedarf u. a. m.); Autohandel; u. Ä. m.
Abstimmung der QP-Inhalte und der Eigentumsverhältnisse im Rahmen einer BLU im Sinne von § 43 Abs. 1 RBG. - entlang der Bahnlinie und der Autobahn ist die Bebauung und Nutzung auf die Lärmbelastung der SBB-Linie und der Kantonsstrasse/Autobahn auszurichten; - Begrenzen der vorgeschriebenen Parkplätze (Stamm- und Besucherplätze MIV) im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zur Steuerung des Mobilitätsmanagements in Richtung eines möglichst hohen ÖV- und Langsamverkehrs-Anteils (Planungs- bzw. Rechtsgrundlage in QP festsetzen); - Der Längipark soll Fahrten des motorisierten Individualverkehrs (MIV) in Richtung West – Ost bzw. umgekehrt unterbinden. Das Langsamverkehrsnetz soll jedoch durchlässig gestaltet werden; Zonenreglement Siedlung, Pratteln
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Mögliche Varianzverfahren, die privatrechtlich durchzuführen sind: z. B. SIA-Wettbewerb, Studienauftrag o.Ä.
(Erwägung RRB 0435 vom 28.03. 2017)
Maximale Bruttogeschossfläche: Zusammen mit der maximalen BGF des Augster Teils der Zone mit Quartierplanpflicht ("Gallisacher West, Augst") von 26'000 m2 BGF ergibt sich ein totales Maximalmass von 30'000 m2 BGF.
vgl. Dokument "Energieversorgung Salina Raurica: Strategische Planung für das östliche Neubaugebiet mit Wohn- und Mischnutzung. Schlussbericht" vom 06. August 2014 von der Firma Triplex Energieplaner, Sissach vgl. GRB Nr. 368 vom 02.09.2014 betreffend "Energetische Vorgaben für Quartierplanungen im Gebiet Salina Raurica" - Etappierbarkeit nachweisen für Umsetzung des städtebaulichen Gesamtkonzepts mit zeitlich gestaffelten Quartierplänen.
d.Die notwendigen Baulandumlegungen sind zeitlich und räumlich abgestimmt mit den für diesen Raum notwendigen Quartierplänen zu entwickeln und entsprechend festzusetzen. Als Grundlage ist das städtebauliche Bebauungs- und Aussenraum-Gesamtkonzept zu beachten. 5 Zone mit Quartierplanpflicht "Gallisacher" 20
a.Die Zone mit Quartierplanpflicht "Gallisacher" ZQP4-G dient der Ermöglichung einer Neubebauung des Areals nördlich der Langsamverkehrsachse des Rheinparks gemeindegrenzüberschreitend mit Augst.
b.In den Quartierplan-Vorschriften sind neben den unter § 16 Abs.
4ZR aufgeführten Kriterien folgende Randbedingungen zu thematisieren bzw. zu beachten und entsprechend umzusetzen: - Qualitätssicherung: Wird vorgängig ein Varianzverfahren durchgeführt, kann das vereinfachte Quartierplan-Verfahren angewendet werden. Die QP-Umsetzung erfolgt auf der Basis der Best-Variante; siehe Erwägungen RRB - QP-Verfahren: Mit der Einhaltung nachfolgender Randbedingungen kann das vereinfachte Quartierplan-Verfahren gemäss § 42 RBG angewendet werden; - Zulässige Nutzungsarten:
Wohnen, Dienstleistungsnutzungen im Sinne von § 21 Abs. 1 RBG; - Zulässige Bruttogeschossfläche (BGF):
max. 4‘000 m2 BGF; - Lärmempfindlichkeitsstufe:
LES II gemäss Art. 43 der Lärmschutzverordnung; - Geschossigkeit:
maximal 6 Vollgeschosse plus allfälliges Attikageschoss; - Energieeffizienz:
Für die Energieversorgung ist das Dokument "Energieversorgung Salina Raurica: Strategische Planung für das östliche Neubaugebiet mit Wohn- und Mischnutzung. Schlussbericht" richtungsweisend – zudem sind bei Neubauten die
20Mutation 52/ZRS/3/3 mit RRB 435 vom 28.03.2017 Zonenreglement Siedlung, Pratteln
26 "Energetischen Vorgaben für Quartierplanungen im Gebiet Salina Raurica" umzusetzen; - Sicherstellung öffentliche Nutzungen: Ausscheidung öffentliche Nutzungen wie Kindergarten u. Ä. in Koordination zwischen den Gemeinden Augst und Pratteln; - Verkehrserschliessung:
Die Neuerstellung der Erschliessungsstrasse auf dem Trassee der "Alten Rheinstrasse" ist zwischen den Gemeinden Augst und Pratteln zu koordinieren; - Grün- und Freiraumkonzept (GFK):
Bei der Entwicklung der Bebauung und des Aussenraumes sind das Konzept und die Handlungsempfehlungen des GFK Augst-West (Kapitel 5) als richtungsweisendes Instrument zu beachten und entsprechend umzusetzen. Dabei sind die Aspekte der grossräumigen Vernetzung und des Uferschutzes ebenfalls zu berücksichtigen; - Etappierung: Die Zone mit Quartierplanpflicht "Gallisacher" ZQP4-G kann in maximal zwei räumlich getrennten Quartierplanungen umgesetzt werden. Die Quartierpläne in dieser Zone mit Quartierplanpflicht sind in Absprache mit den Gemeinderäten von Augst und Pratteln zeitlich nach den Quartierplänen in der Augster Zone mit Quartierplanpflicht "Gallisacher Ost" auszuarbeiten und baulich umzusetzen bzw. zu realisieren; - Gegenseitige Abstimmung der Prattler Zone mit Quartierplanpflicht "Gallisacher" ZQP4-G mit der Zone mit Quartierplanpflicht "ZQP Gallisacher West" der Gemeinde Augst: Das Areal der Zone mit Quartierplanpflicht "Gallisacher" ZQP4-G, Pratteln ist in Koordination mit der Gemeinde Augst, zusammen mit dem Areal Gallisacher West, Augst, zu entwickeln und in Quartier-plan-Vorschriften umzusetzen.
Vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung der Raumplanung Hinweis auf RBG / RBV RBG RBV
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.