Art. 100 · Verordnung
BZO Zonenreglement Siedlung Pratteln · S. 41 · Original-PDF
-- Zonenreglement Siedlung, Pratteln
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Anforderungen an Bauten und Anlagen Gefahrenzonen 32 / 33 33.1 Allgemeine Bestimmungen Gefahrenzonen Es sind die Bestimmungen gemäss BNPG zu beachten 1 Bei in Gefahrenzonen gelegenen Neubauten und -anlagen sowie bei wesentlichen Änderungen bestehender Bauten und Anlagen in Gefahrenzonen, sind Massnahmen zu treffen, die die Bauten und Anlagen gegen die Auswirkungen der spezifischen Naturgefahren hinreichend schützen. 2 Die baulichen Massnahmen, die zum Schutz vor spezifischen Naturgefahren geplant sind, sind in den Baugesuchsunterlagen darzustellen und zu beschreiben. 3 Die Haftung des Gemeinwesens für die auf Grund der Gefahrenzonen zu ergreifenden baulichen Schutzmassnahmen oder für Schutzmassnahmen, die auf Grund eines Ausnahmeantrags bewilligt wurden, ist ausgeschlossen. 33.2 Gefahrenzone Überschwemmung 34 siehe Erwägungen RRB (Erwägung RRB 683 vom 08.05. 2018) 1 Bauten und haustechnische Anlagen sind so zu bauen, dass sie durch mögliche Hochwasserereignisse von mittlerer Eintretenswahrscheinlichkeit (Jährlichkeit 100 Jahre) und unter Beachtung der gemäss der Gefahrenzone ausgewiesenen Gefahrenstufe nicht wesentlich beschädigt werden oder Folgeschäden verursachen. Um §101 RBG zu genügen, kann die Baubewilligungsbehörde zur Bewilligung von Bauten und Anlagen in Gefahrenzonen weitergehende Massnahmen einfordern, wenn es die Sicherheit von Personen in den zu realisierenden Bauten oder Anlagen in Bezug auf die Einwirkungen von gravitativen Naturgefahren verlangt und die Einhaltung des Schutzziels gemäss Art. 33.2 Abs. 1 und 2 keine ausreichende Sicherheit der Personen gewährleistet. 2 Mit dem Baugesuch ist für jede Baute eine auf der Naturgefahrenkarte basierende massgebende Hochwasserkote zu definieren, die sich an der maximalen Überschwemmungshöhe eines Hochwassers mit mittlerer Eintretenswahrscheinlichkeit (Jährlichkeit 100 Jahre) orientiert. 3 Gebäudeteile, welche unterhalb der massgebenden Hochwasserkote liegen, sind wasserdicht auszugestalten. Unterhalb der massgebenden Hochwasserkote sind ungeschützte Öffnungen in der Gebäudehülle nicht zulässig. Für Gebäudeteile mit schadenunempfindlicher Nutzung und Bauweise ist in begründeten Ausnahmen die nasse Vorsorge zulässig. 4 Gebäudehüllen unterhalb der massgebenden Hochwasserkote sind so zu erstellen, dass sie den Beanspruchungen (Wasserdruck,
32Mutation 52/ZRS/3/2 mit RRB 1478 vom 25.10.2016
33Mutation 52/ZRS/3/4 mit RRB 683 vom 08.05.2018
34Mutation 52/ZRS/3/4 mit RRB 683 vom 08.05.2018 Zonenreglement Siedlung, Pratteln
41 Nässe, Schwemmmaterial) durch mögliche Hochwasserereignisse genügen. 33.3 Gefahrenzone Rutschung 35 1 Bauten und haustechnische Anlagen sind so zu bauen, dass sie durch die Art der möglichen Rutschereignisse und unter Beachtung der gemäss der Gefahrenzone ausgewiesenen Gefahrenstufe nicht wesentlich beschädigt werden oder Folgeschäden verursachen. 2 Die Ver- und Entsorgungsleitungen zu Bauten sind so auszubilden, dass sie der Art der möglichen Rutschereignisse unter Beachtung der gemäss der Gefahrenzone ausgewiesenen Gefahrenstufe ohne Leck standhalten. 3 Die massgebenden Einwirkungen der Rutschgefahr sind mit einer Baugrunduntersuchung zu ermitteln.
Ausstattung der Bauten und Anlagen Ersatzabgabe 36 Das entsprechende Reglement über die Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze (Ersatzabgabereglement) wurde am 21.03.2005 erlassen. Ist die Schaffung des erforderlichen Parkraums auf privatem Areal nicht möglich, ist an die Gemeinde eine Ersatzabgabe zu leisten. Fünfter Teil: Bestandesgarantie, Ausnahmen von den allgemeinen Bauvorschriften und Bauen ausserhalb der Bauzone A. Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen Hinweis auf RBG / RBV RBG RBV § 109-110 § 109-110 Bestehende zonenfremde oder bauvorschrifts- -- -- widrige Bauten und Anlagen
35Mutation 52/ZRS/3/4 mit RRB 683 vom 08.05.2018
36Mutation 52/ZRS/3/2 mit RRB 1478 vom 25.10.2016 Zonenreglement Siedlung, Pratteln
42 B. Ausnahmen von den allgemeinen Bauvorschriften Hinweis auf RBG / RBV RBG RBV
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.