Art. 38 · Teilrevision Nutzungsplanung
BZO Pfungen · S. 38 · Original-PDF
38 Teilrevision Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung Anhang 3Abständefür Pflanzen von Verkehrsan-lagen gemäss § 14 ff SAV Messweisen gemäss §§ 5 und 6 SAV§ 14 SAV: Unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen sind mindes-tens die folgenden Pflanzenabstände von der Strassengrenze ge-mäss § 5 Abs. 1 SAV einzuhalten.GrundsätzeGrundsatz für BäumeBäume aller Art: 4 m, gemessen ab Mitte Stamm.Grundsatz für andere Pflanzenandere Pflanzen müssen einen Abstand einhalten, bei dem sie im Verlauf ihres natürlichen Wachstums nicht über die Strassengrenze hinausragen, es sei denn, sie würden üblicherweise entsprechend unter der Schere gehalten; Sträucher und Hecken aber mindestens 0 ,50 m.An der Innenseite von Kurven, im Bereich sich verzweigender Strassen und bei Ein -und Ausfahrten entscheidet der Gemeinderat über dieAbstände.Bei Kantonsstrassen entscheidet die Baudirektion (Meldeverfahren an den Kreisingenieur).
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