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Art. 8 · Bauweise, abweichende Bestimmungen

BZO Pfäffikon ZH · S. 7 · Original-PDF

Rot bezeichnete Bauten 1 Die in den Detailplänen rot eingetragenen Gebäude dürfen nur unter Beibehaltung der Lage, der Grundfläche, der wesentlichen Fassadenelemente, des gesamten Gebäudeprofiles und des Daches umgebaut oder ersetzt werden. Geringfügige Abweichungen können gestattet oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Hygiene, des Verkehrs oder des Ortsbildschutzes liegt. 2 Die in den Detailplänen grau eingetragenen Gebäude dürfen entweder gemäss Abs. 1 umgebaut oder ersetzt bzw. durch Neubauten gemäss Abs. 3 ersetzt werden. Grau bezeichnete Bauten Neubauten 3 Für Neubauten gelten folgende Grundmasse:

–Geschosszahlen max.

2Vollgeschosse* max.

2Dachgeschosse* (gemäss Art. 4 Abs. 1 1 Untergeschoss)

–Fassadenhöhe Traufseite

–Grundabstand

–Gebäudelänge max. 7.50 m min. 3.50 m max. 50 m *vorbehalten bleibt Abs. 4 Abweichende Geschosszahlen 4 Hauptgebäude im speziell bezeichneten Gebiet des Dorfes Pfäffikon gemäss Detailplan dürfen 3 Vollgeschosse plus 2 Dachgeschosse aufweisen. Für diese Bauten gilt eine max. traufseitige Fassadenhöhe von 10.50 m. Nutzung Dachgeschosse 5 Die Nutzung des zweiten Dachgeschosses ist nur so weit gestattet, als dies giebelseitige Belichtung und Dachfenster zulassen. Spezielle Bauvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.