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Art. 41 · Siedlungsrand
BZO Pfäffikon ZH · S. 14 · Original-PDF
Am Siedlungsrand sind in der Regel keine durchgehenden Mauern oder dichten Einfriedungen gestattet. Wo Stützmauern notwendig sind, sind sie auf ein Minimum zu beschränken, zu gliedern und zu begrünen. Kleinbauten und An-
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.