Art. 32 · Nutzweise
BZO Pfäffikon ZH · S. 12 · Original-PDF
1 In den Industrie- und Gewerbezonen sind neben Industrie- und Gewerbebauten auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen. Läden für den Verkauf von Gütern des täglichen Bedarfs dürfen eine Verkaufsfläche von höchstens 500 m2 aufweisen. 2 In der Industrie- und Gewerbezone nordöstlich der Kempttalstrasse (Neuhaus/Matten) sind höchstens mässig störende Betriebe gestattet. Betriebe, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, werden stark störenden gleichgestellt. 3 Für vorübergehend angestellte Personen sind provisorische Gemeinschaftsunterkünfte zulässig. 4 Pro Gebäude sind standortgebundene Wohnräume zulässig, deren Geschossfläche höchstens 20 % der gesamten Betriebsfläche, jedoch max. 250 m2 betragen darf. Bauweise
| IG I | IG II | |
|---|---|---|
| Baumassenziffer max. m3/m2 | 6.5 | 9.0 |
| Gesamthöhe max. | 15 m* | 20 m* |
| Grundabstand max. | 3.50 m | 3.50 m |
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