Art. 30 · Dachgestaltung
BZO Pfäffikon ZH · S. 12 · Original-PDF
1 Dacheinschnitte und Dachaufbauten dürfen insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein. Dachaufbauten und -einschnitte sind nur für die Belichtung des 1. Dachgeschosses zugelassen. 2 In den im Zonenplan speziell bezeichneten Gebieten sind für Hauptgebäude nur Satteldächer mit einer Dachneigung von min. 30° alter Teilung gestattet. Für eingeschossige Anbauten sind auch andere Dachformen zulässig. D. Industrie- und Gewerbezonen Grundmasse
| IG I | IG II | |
|---|---|---|
| Baumassenziffer max. m3/m2 | 6.5 | 9.0 |
| Gesamthöhe max. | 15 m* | 20 m* |
| Grundabstand max. | 3.50 m | 3.50 m |
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