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Art. 49 · Gestaltung Siedlungsrand
BZO Otelfingen · S. 18 · Original-PDF
Für eine befriedigende Einordnung haben Bauten entlang dem Siedlungsrand eine diskrete Farbgebung aufzuweisen. Freiräume sind so zu gestalten, dass ein sanfter Übergang zur Landschaft erreicht wird. Die Bepflanzung hat mit standortgerechten Gehölzen zu erfolgen. In der Regel sind keine durchgehenden Mauern und Einfriedungen zulässig. VII. Formelle Vorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.