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Art. 44 · Abstellflächen
BZO Otelfingen · S. 17 · Original-PDF
1Bei Mehrfamilienhäusern und Reihenhäusern sind an zweckmässiger Lage genügend grosse, leicht zugängliche Abstellflächen für Fahrräder, Motorfahrräder und Kinderwagen bereitzustellen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Es gelten die einschlägigen Normen.
2Bei Kleinwohnungen mit höchstens zwei Zimmern ist ein Abstellraum von mindestens 5 m2 vorzusehen.
3Bei gewerblich genutzten Gebäuden sind an zweckmässigen Standorten genügend grosse, überdeckte Abstellflächen für Zweiradfahrzeuge vorzusehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.