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Art. 42 · Fachgutachten

BZO Otelfingen · S. 15 · Original-PDF

1Der Gemeinderat lässt Gestaltungspläne und Arealüberbauungen durch eine externe, neutrale und qualifizierte Fachperson begutachten. Er kann ausserdem Bauvorhaben, die erhebliche Auswirkungen bezüglich ihrer Nutzung und Erscheinung auf die Umgebung erwarten lassen, fachlich prüfen lassen.

2Die Wahl der Fachperson gemäss Art. 42 Abs. 1 erfolgt in Absprache mit der Bauherrschaft.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.