Art. 5 · Baubewilligungspflicht/Baubeginn
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 10 · Original-PDF
Baubewilligungspflicht/Baubeginn 1 Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmungen der Baugesetzgebung sowie dieses Reglementes fallen, dürfen erst erstellt, geändert oder abgebrochen werden, wenn hierfür die Baubewilligung und die besonderen Bewilligungen rechtskräftig erteilt sind. Ebenfalls bewilligungspflichtig sind die Bauplatzinstallationen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den vorzeitigen Baubeginn und die Befreiung vom Bewilligungserfordernis.
2 Bauwilligen wird empfohlen, sich vor Inangriffnahme der Projektierung mit den zuständigen Behörden der Gemeinde in Verbindung zu setzen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.