Art. 102 · Gemeinderat
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 69 · Original-PDF
1 Der Gemeinderat nimmt alle der Gemeinde im Planerlass- , Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, sofern sie nicht reglementarisch einem anderen Gemeindeorgan zustehen.
2 Im Planerlassverfahren entscheidet er insbesondere über: 69/124 BAUREGLEMENT
a)den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Planungszonen;
b)den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Überbauungsordnungen, die lediglich Detailerschliessungsanlagen festlegen sowie in Zonen mit Planungspflicht nach Art. 67 Abs. 3;
c)den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Richtlinien;
d)geringfügige Änderung von Richtplänen sowie Vorschriften und Plänen im Sinne von Art. 122 BauV;
e)die Einleitung des Vorprüfungs-, des Auflage- und des Genehmigungsverfahrens;
f)die Antragstellung an die Genehmigungsbehörde bezüglich der unerledigten Einsprachen.
3 Im Baubewilligungsverfahren beschliesst er insbesondere über:
a)Gesuche zur Befreiung von der Planungspflicht nach Art. 92.1 BauG;
b)Planungseinsprachen;
c)die Erhebung von Einsprachen im Baubewilligungsverfahren und die Aufrechterhaltung von Einsprachen, welche von anderen Gemeindeorganen erhoben wurden. X STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.