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Art. 102 · Gemeinderat

BZO Baureglement Ostermundigen · S. 69 · Original-PDF

1 Der Gemeinderat nimmt alle der Gemeinde im Planerlass- , Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, sofern sie nicht reglementarisch einem anderen Gemeindeorgan zustehen.

2 Im Planerlassverfahren entscheidet er insbesondere über: 69/124 BAUREGLEMENT

a)den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Planungszonen;

b)den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Überbauungsordnungen, die lediglich Detailerschliessungsanlagen festlegen sowie in Zonen mit Planungspflicht nach Art. 67 Abs. 3;

c)den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Richtlinien;

d)geringfügige Änderung von Richtplänen sowie Vorschriften und Plänen im Sinne von Art. 122 BauV;

e)die Einleitung des Vorprüfungs-, des Auflage- und des Genehmigungsverfahrens;

f)die Antragstellung an die Genehmigungsbehörde bezüglich der unerledigten Einsprachen.

3 Im Baubewilligungsverfahren beschliesst er insbesondere über:

a)Gesuche zur Befreiung von der Planungspflicht nach Art. 92.1 BauG;

b)Planungseinsprachen;

c)die Erhebung von Einsprachen im Baubewilligungsverfahren und die Aufrechterhaltung von Einsprachen, welche von anderen Gemeindeorganen erhoben wurden. X STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.