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Art. 50 · Inkraftreten

BZO Opfikon · S. 6 · Original-PDF

28 HINWEIS ZUR BAU- UND ZONENORDNUNG

Im Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG) sind eine grosse Zahl planungsund baurechtlicher Vorschriften abschliessend festgesetzt, so insbesondere auch einheitliche Definitionen von Begriffen und Messweisen.

Die Bau- und Zonenordnung der Stadt Opfikon regelt Sachverhalte, welche nicht anderweitig festgesetzt sind. Der Bauordnungstext ist Gegenstand der Festsetzung des Gemeinderates Opfikon und der Verfügung resp. Genehmigung der Baudirektion resp. des Regierungsrates des Kantons Zürich.

Der Zonenplan in der Beilage stellt eine verkleinerte Fassung des Originals dar und ist nicht rechtsverbindlich. Für die Abgrenzung der Zonen und für rechtlich erhebliche Unterscheidungen innerhalb der Zonen (z.B. Lärmempfindlichkeitsstufen, Gestaltungsplanperimeter) sind der Zonenplan im Massstab 1:5'000 (Originalplan im Bauamt der Stadt Opfikon einsehbar) und die im Datensatz der amtlichen Vermessung (AV) erfassten Grenzen massgebend.

Verwendete Abkürzungen: LSV: WaG: PBG: BZO: SBV: PP-VO: AZ: BZ: ES: EG: OG: PP: mGF: Eidgenössische Lärmschutz-Verordnung Eidgenössisches Waldgesetz Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich Bau- und Zonenordnung Sonderbauvorschriften Glattpark Parkplatz-Verordnung der Stadt Opfikon Ausnützungsziffer Baumassenziffer Empfindlichkeitsstufe Erdgeschoss Obergeschoss Parkplätze Massgebliche Geschossfläche Bau- und Zonenordnung der Stadt Opfikon 7 Die Stadt Opfikon erlässt, gestützt auf § 45ff des kantonalen Planungs- und Baugesetzes unter Vorbehalt vorgehendem eidgenössischem und kantonalem Recht, die nachstehende Bau- und Zonenordnung: 1. ZONENORDNUNG Art. 50 Inkrafttreten Diese Bauordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion des Kantons Zürich in Kraft.

29 Kanton Zürich Stadt Opfikon Teil B Sonderbauvorschriften für das Gebiet Glattpark Vom Gemeinderat festgesetzt am 7. Dezember 2009

Verfügung Baudirektion des Kantons Zürich vom 13. April 2011 (ARE / 55 / 2011)

Festsetzung Teilrevision durch den Gemeinderat am 07.12.2020 Verfügung Baudirektion Kanton Zürich 0534/21 vom 09.07.2021 30 Sonderbauvorschriften für das Gebiet Glattpark Die Stadt Opfikon erlässt, gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975, insbesondere dessen §§ 79-82, die nachstehenden Sonderbauvorschriften für das Gebiet Glattpark. 1. GRUNDLAGEN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.