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Art. 45 · Grenz- und Gebäudeabstände nach aussen
BZO Opfikon · S. 27 · Original-PDF
Gegenüber Grundstücken ausserhalb des einbezogenen Areals gelten die Vorschriften der entsprechenden Zone, inkl. eines allfälligen Mehrhöhen- und Mehrlängenzuschlages. Grenz- und Gebäudeabstände nach aussen 4.3 AUSSICHTSSCHUTZ
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.