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Art. 15 · Gewerbezulässigkeit

BZO Opfikon · S. 17 · Original-PDF

Es gelten folgende Vorschriften bezüglich der Zulässigkeit von Gewerbe:

a)Es sind nicht störende Betriebe gemäss § 52 Abs. 1 PBG zulässig.

b)Der Gewerbeanteil darf höchstens 20 % der gesamthaft zulässigen anrechenbaren Geschossfläche betragen. Entlang der Schaffhauser-, Walliseller- und Thurgauerstrasse beträgt auf einer Bautiefe ab der Verkehrsbaulinie oder der sie ersetzenden Baubegrenzungslinie der zulässige Gewerbeanteil 40 %. In den Wohnzonen westlich der Schaffhauserstrasse, im Abschnitt zwischen Bahnhof Opfikon und dem Gebiet Balsberg ist der Gewerbeanteil frei.

c)Zwischen Grundstücken, die zueinander in einem räumlichen Bezug stehen, sind angemessene Nutzungsverlagerungen zulässig.

d)Die nicht zu Wohnzwecken genutzten Geschossflächen sind strassenseitig nach Möglichkeit auf die Räume im Unter- und im Erdgeschoss zu verlegen.

2.3.2 Wohnzonen mit Gewerbeanteil Art. 15 Dienstleistungsbereiche

1In den Dienstleistungsbereichen gelten folgende Masse: Da Db Dc

Gebäudehöhe 25 m 25 m 25 m

2Im Übrigen gelten die Masse gemäss Art. 18 Bau- und Zonenordnung.

DaDbDc
Vollgeschosse777
Gebäudelängeunbeschränkt
Ausnützungsziffer265%168%168%
Gebäudehöhe25 m25 m25 m

Tabelle von S. 34 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

MaMbMcMdMe
Vollgeschosse max.77667
Gebäudelängeunbeschränkt
Ausnützungsziffer max.253%188%188%188%188%
Gebäudehöhe max.25 m25 m20 m20 m25 m

Tabelle von S. 34 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.