Art. 54 · Parkplätze
BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 38 · Original-PDF
Bei Parkierungsanlagen mit mehr als 50 Plätzen und schwer abschätz barem Verkehrsaufkommen kann die Bewilligung zum Erstellen der Plätze etappiert erfolgen. Die Grundsätze dazu werden im Parkplatzreg lement festgelegt. Parkplätze
2Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnüberbauungen mit mehr als 5 Wohneinheiten sind die Abstellplätze mit Ausnahme der Besucherpark plätze unterirdisch oder innerhalb der Gebäude anzuordnen. In begrün deten Fällen kann davon abgewichen werden. Bei allen anderen Nut zungen mit mehr als 24 Pflichtparkplätzen für Bewohner und Arbeits plätze oder wo es Verkehrssicherheit, Ortsbildgestaltung oder Immissi onsschutz erforderlich machen, sind mindestens 3/4 davon unterirdisch anzulegen.
2Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sicht zonen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gilt entlang von Gemeinde- und Privatstrassen für Parkfelder ein gegenüber § 111 BauG reduzierter Strassenabstand von 0.6 m. * Bte-Erstellung-ven-Paf-kfeldem für Personenwagen über das notwendP -ge-Angebot-gemäss-kantonalem Recht hinaus ist nicht zulässig. Der •GenieindeFat-kann-in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
5Das Angebot von Parkfeldern für Bauvorhaben mit der ausdrücklichen Zielsetzung motorfahrzeugarmer oder-freier Nutzung kann - mit Aus nahme eines angemessenen Angebots für Besucher - bis zum vollstän digen Verzicht reduziert werden. Bewilligungsvoraussetzung ist ein Mo bilitätskonzept zur dauerhaften Reduktion des motorisierten Individual verkehrs sowie ein periodisches Controlling gemäss § 57 Abs. 2 bis 4 BNO. Für Parkfelder, die gestützt auf ein Mobilitätskonzept nicht erstellt werden müssen, gilt keine Ersatzabgabepflicht. Die Grundeigentümer schaft ist verpflichtet, bei wiederholten Abweichungen von den Vorgaben und Zielen des Mobilitätskonzepts, die im Sinne der VSS-Norm SN 640 281 minimal erforderlichen Abstellplätze real nachzuweisen oder durch eine entsprechende Ersatzabgabe im Sinne des Parkplatzreglements gemäss § 58 abzugelten. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öf fentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.