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Art. 4 · Gestaltungsplangebiet „Kernzone

BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 9 · Original-PDF

’ Innerhalb der im Bauzonenplan bezeichneten Flächen dürfen Neu- und grössere Umbauten nur im Rahmen eines rechtskräftigen Gestaltungs­ plans bewilligt werden. Gestaltungsplanpflicht

2Die Baubewilligungsbehörde kann temporäre Zwischennutzungen mit einer Nutzungsdauer von maximal 5 Jahren auch ohne die Ausarbeitung eines Gestaltungsplans bewilligen. Vorbehalten bleiben die Bestimmun­ gen des übergeordneten Rechts.

2Im Rahmen von Gestaltungsplänen wird eine Erhöhung der maximalen Fassaden- und Gesamthöhe um 3.50 m bewilligt, wenn dadurch eine städtebaulich einwandfreie Lösung erreicht wird und die Nachbargrund­ stücke nicht übermässig beeinträchtigt werden. Unter den gleichen Vo­ raussetzungen ist in den südlich der Nationalstrasse AI gelegenen und an die Kantonsstrasse K 104 angrenzenden Arbeitszonen AI sowie in den Wohn- und Gewerbezonen WG4 eine Erhöhung der maximalen Fassaden- und Gesamthöhe um 6.50 m zulässig. Der Gemeinderat kann bei allen gestaltungsplanpflichtigen Gebieten als Grundlage des Gestaltungsplans ein aus einem geeigneten Aus­ wahlverfahren hervorgehendes und wegleitendes Richtprojekt (Gesamt­ konzept) verlangen. Das Richtprojekt bedarf der Zustimmung des Ge­ meinderates.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.