Art. 4 · Gestaltungsplangebiet „Kernzone
BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 9 · Original-PDF
’ Innerhalb der im Bauzonenplan bezeichneten Flächen dürfen Neu- und grössere Umbauten nur im Rahmen eines rechtskräftigen Gestaltungs plans bewilligt werden. Gestaltungsplanpflicht
2Die Baubewilligungsbehörde kann temporäre Zwischennutzungen mit einer Nutzungsdauer von maximal 5 Jahren auch ohne die Ausarbeitung eines Gestaltungsplans bewilligen. Vorbehalten bleiben die Bestimmun gen des übergeordneten Rechts.
2Im Rahmen von Gestaltungsplänen wird eine Erhöhung der maximalen Fassaden- und Gesamthöhe um 3.50 m bewilligt, wenn dadurch eine städtebaulich einwandfreie Lösung erreicht wird und die Nachbargrund stücke nicht übermässig beeinträchtigt werden. Unter den gleichen Vo raussetzungen ist in den südlich der Nationalstrasse AI gelegenen und an die Kantonsstrasse K 104 angrenzenden Arbeitszonen AI sowie in den Wohn- und Gewerbezonen WG4 eine Erhöhung der maximalen Fassaden- und Gesamthöhe um 6.50 m zulässig. Der Gemeinderat kann bei allen gestaltungsplanpflichtigen Gebieten als Grundlage des Gestaltungsplans ein aus einem geeigneten Aus wahlverfahren hervorgehendes und wegleitendes Richtprojekt (Gesamt konzept) verlangen. Das Richtprojekt bedarf der Zustimmung des Ge meinderates.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.