Art. 32 · Freihaltezone Hochwasser
BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 28 · Original-PDF
i Die Überlagerte Freihaltezone Hochwasser (FHZ) dient der Sicherstel lung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürli chen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereig nissen sowie für den Hochwasserrückhalt.
2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein schränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in Absätzen 3, 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen so wie Terrainveränderungen verboten.
3Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasser schutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Inte ressen entgegenstehen. * Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilwei se geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natür lichen Abfluss nicht beeinträchtigen.
5Der Neubau von Bauten und Anlagen ist in der Freihaltezone Hoch wasser ausnahmsweise zulässig, wenn:
–erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde oder den Landeigentümern finanziert werden kön nen,
–keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können,
–der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden,
–die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und
–keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und ünterlieger zu erwarten sind. ® In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den Absätzen 4 und 5 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu be stimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.