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Art. 31 · Hochwassergefahrenzone

BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 27 · Original-PDF

i Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse.

2In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugän­ ge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdi­ sche Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in üntergeschossen nicht zulässig.

3In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und An­ lagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Ab­ fahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in üntergeschossen nicht zulässig. * Können aufgrund der nachgewiesenen Fliesstiefen gemäss Gefahren­ karte in den Hochwassergefahrenzonen die zulässigen Grundmasse gemäss § 14 BNO (insbesondere Höhenmasse) nicht eingehalten wer­ den, kann der Gemeinderat das massgebende Terrain entsprechend er­ höht ansetzen.

5Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nach­ zuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen ge­ troffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers (HQ100) auszurich­ ten. ■®lo-Gehietenmit Gefahrenstufen gemässGefahrenkarteundohne-a-H-s- -gew+esenes-Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die BaubewiHigttngs- -behör-de verlangenT-dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. ® Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bau­ herrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weiterge­ hende Massnahmen verfügen. 24

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.