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Art. 67 · Bauten mit brennbaren Aussenwänden
BZO Oetwil am See · S. 24 · Original-PDF
Der vergrösserte Abstand für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden gemäss § 14 BBV II findet keine Anwendung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.