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Art. 62 · Geschlossene Bauweise und Grenzbau

BZO Oetwil am See · S. 23 · Original-PDF

1Die geschlossene Bauweise ist bis zur maximalen Gebäudelänge gestattet, sofern an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird.

2Der Grenzbau ist gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Nachbarn.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.