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Art. 61 · Neubauten

BZO Oetwil am See · S. 23 · Original-PDF

1Für Neubauten gelten die folgenden Grundmasse:

a)Vollgeschosse max. 2

b)Dachgeschosse max. 1

c)Fassadenhöhe max. m 7.5

d)Gesamthöhe max. m 12.0

e)Gebäudebreite max. m 12.0

f)Gebäudelänge max. m 30.0

g)Kleiner Grenzabstand max. m 3.5

h)Grosser Grenzabstand max. m 6.0

2In den Kernzonen sind alle Nutzweisen mit höchstens mässig störenden Auswirkungen gestattet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.