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Art. 36 · Abstandsvorschriften für Kleinbauten und Anbauten

BZO Oetwil am See · S. 16 · Original-PDF

Für Kleinbauten und Anbauten gemäss § 273 PBG ist in allen Zonen ein Grenzabstand von 3.5 m einzuhalten. Durch nachbarliche Vereinbarung kann eine geschlossene Bauweise ausgeübt werden, auch wenn nicht gleichzeitig gebaut wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.