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Art. 26 · Bauweise und Nutzweise
BZO Oetwil am See · S. 13 · Original-PDF
1Die geschlossene Bauweise ist gestattet.
2Zulässig sind Industrie-, Gewerbe-, Dienstleitungs- und Handelsbetriebe. Stark störende Betriebe sind nicht zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.