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Art. 3 · Fassadenhöhe, max

BZO Zonenreglement Oensingen · S. 6 · Original-PDF

3 Fassadenhöhe, max. 10.50 m Gesamthöhe, max. 15.00 m Grünflächenziffer, min. 40% Geschossflächenziffer oberirdisch, max. 3. Schutzobjekte § 30

1Zweck Geschützte Naturobjekte Die im Bauzonenplan und im Gesamtplan bezeichneten Naturobjekte sind zu erhalten.

2Schutzziele, Massnahmen Verboten sind sämtliche Massnahmen, die direkt oder indirekt den Erhalt der Objekte gefährden.

Die Beseitigung von Bäumen aus zwingenden Gründen (Krankheit, Alter, Gefährdung) bedarf der Genehmigung der Baubehörde. Diese regelt auch die Ersatzpflanzung.

Bei Beseitigung ist, wo immer möglich, für eine Ersatzpflanzung mit artgleichen oder standortheimischen Bäumen zu sorgen. Die Gemeinde kann sich an den Kosten für Ersatzpflanzungen beteiligen.

3Zuständigkeit Zuständig ist die Baubehörde. § 31

1Informationspflicht Geschützte archäologische Fundstellen Durch die Kulturdenkmälerverordnung vom 19. Dezember 1995 werden die archäologischen Funde und die archäologischen Fundstellen unmittelbar geschützt.

2Baugesuche Vor Erteilen der Baubewilligung sind der Kantonsarchäologie alle Baugesuche zur Zustimmung einzureichen, die sich auf bekannte geschützte archäologische Fundstellen beziehen. § 32

1Grundsatz Kulturobjekte (geschützt / schützenswert / erhaltenswert) Bauliche Massnahmen an geschützten, schützenswerten oder erhaltenswerten Kulturobjekten sind möglichst frühzeitig, d.h. im Zeitpunkt des Vorprojekts, mit der Gemeinde und der kantonalen Denkmalpflege, bzw. mit der Fachstelle Ortsbildschutz abzusprechen. Die Stellungnahme der Bau- und Planungskommission ist in jedem Fall einzuholen.

2Geschützte Objekte

a)Die im Zonenplan als geschützt bezeichneten Objekte sind aufgrund ihres architektonischen, kulturellen oder historischen Werts durch Beschluss des Regierungsrats geschützt. Einwohnergemeinde Oensingen: Zonenreglement Seite 26 von 40

b)Alle Veränderungen - insbesondere auch die Erneuerung oder Änderung von Farben, Materialien und Details - sind der kantonalen Denkmalpflege zur Genehmigung zu unterbreiten.

3Schützenswerte Objekte

Als schützenswert sind im Zonenplan wichtige und charakteristische Bauten bezeichnet, die als Einzelobjekte (Eigenwert) und als Bestandteil einer Gebäudegruppe, bzw. des Ortsbilds (Situationswert) von Bedeutung sind. Sie sind in ihrer ursprünglichen Form (Lage, Stellung, Volumen, Proportionen, äussere Erscheinung) sowie in ihrer alten Bausubstanz möglichst ungeschmälert zu erhalten. Ein Abbruch ist zulässig, wenn keine Sanierung möglich ist und wenn gleichzeitig ein bewilligungsfähiges Ersatzprojekt mit gesicherter Ausführung vorliegt, das obengenannte Eigenschaften einhält. Abweichungen, die das Ortsbild verbessern, sind zulässig. Baugesuche sind der kantonalen Denkmalpflege zur Stellungnahme zu unterbreiten.

4Erhaltenswerte Objekte Bei den im Zonenplan als erhaltenswert bezeichneten Objekten handelt es sich um charakteristische Bauten, welchen vor allem als Bestandteil einer Häusergruppe oder einer Gebäudereihe im Ortsbild Bedeutung zukommt. Sie sollen, wenn immer möglich, in Stellung, Volumen (Fassadenflucht, Geschosszahl, Firstrichtung) und äusserer Erscheinung erhalten werden. Der Abbruch bedingt ein bewilligungsfähiges Ersatzprojekt mit gesicherter Ausführung. Die Ersatzneubaute übernimmt Stellung, Volumen (Geschosszahl, prägnante Fassadenfluchten, Hauptfirstrichtung) der bestehenden Baute. Abweichungen, die das Ortsbild verbessern, sind zulässig. Baugesuche sind der Bau- und Planungskommission sowie der kantonalen Denkmalpflege zur Stellungnahme zu unterbreiten.

5Übrige geschützte Kulturdenkmäler Übrige geschützte Kulturdenkmäler (wie Brunnen, Wirtshausschilder, Türbogen, Keller) sind im Anhang III aufgeführt. Soweit sie nicht geschützt sind, gelten die Bestimmungen gemäss Abs. 3 (schützenswerte Objekte).

6Grundlagen Gemäss § 5 Abs. 2 KBV kann die Baubehörde auf Kosten des Bauherrn zusätzliche Unterlagen fordern (z.B. Visualisierungen, Modelle u.a.). Einwohnergemeinde Oensingen: Zonenreglement Seite 27 von 40

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.