Art. 41b · Kommunaler
BZO Obfelden · S. 19 · Original-PDF
Mehrwertausgleich
1Auf Planungsvorteilen, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen, wird eine Mehrwertabgabe im Sinne von § 19 des Mehrwertausgleichsgesetzes (MAG) erhoben.
2Die Freifläche gemäss § 19 Abs. 2 MAG beträgt 1’200 m2.
3Die Mehrwertabgabe beträgt 30 % des um Fr. 100'000 gekürzten Mehrwerts.
4Die Erträge aus den Mehrwertabgaben fliessen in den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds und werden nach Massgabe des Fondsreglements verwendet.
7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 42 (4) Inkrafttreten
Diese Bau- und Zonenordnung wird nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung der Baudirektion durch den Gemeinderat in Kraft gesetzt.
Die vorliegende Fassung wurde mit Gemeinderatsbeschluss auf den 1.1.2025 in Kraft gesetzt.
(1) Fassung gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 04.12.1989 (2) Fassung gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 21.5.1997 (3) Fassung gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 11.5.1999 (4) Fassung gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 11.5.2004 (5) Fassung gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 09.12.2009 (6) Fassung gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 04.06.2012 (7) Fassung gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 01.01.2013
19 Gemeinde Obfelden Anhang zur Bau- und Zonenordnung ANHANG
ANHANG
Anhang 1: Zusätzliche direkt anwendbare
Bauvorschriften
Anhang 2: Hinweise zum
Baubewilligungsverfahren
Anhang 3: Abstände für Pflanzen von
Verkehrsanlagen
20 Gemeinde Obfelden Anhang zur Bau- und Zonenordnung ANHANG
Anhang 1 Zusätzliche direkt anwendbare Bauvorschriften
- Natur- und Heimatschutz §§ 203–217 PBG - Ausnahmebewilligungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.