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Art. 41b · Kommunaler

BZO Obfelden · S. 19 · Original-PDF

Mehrwertausgleich

1Auf Planungsvorteilen, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen, wird eine Mehrwertabgabe im Sinne von § 19 des Mehrwertausgleichsgesetzes (MAG) erhoben.

2Die Freifläche gemäss § 19 Abs. 2 MAG beträgt 1’200 m2.

3Die Mehrwertabgabe beträgt 30 % des um Fr. 100'000 gekürzten Mehrwerts.

4Die Erträge aus den Mehrwertabgaben fliessen in den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds und werden nach Massgabe des Fondsreglements verwendet.

7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 42 (4) Inkrafttreten

Diese Bau- und Zonenordnung wird nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung der Baudirektion durch den Gemeinderat in Kraft gesetzt.

Die vorliegende Fassung wurde mit Gemeinderatsbeschluss auf den 1.1.2025 in Kraft gesetzt.

(1) Fassung gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 04.12.1989 (2) Fassung gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 21.5.1997 (3) Fassung gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 11.5.1999 (4) Fassung gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 11.5.2004 (5) Fassung gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 09.12.2009 (6) Fassung gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 04.06.2012 (7) Fassung gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 01.01.2013

19 Gemeinde Obfelden Anhang zur Bau- und Zonenordnung ANHANG

ANHANG

Anhang 1: Zusätzliche direkt anwendbare

Bauvorschriften

Anhang 2: Hinweise zum

Baubewilligungsverfahren

Anhang 3: Abstände für Pflanzen von

Verkehrsanlagen

20 Gemeinde Obfelden Anhang zur Bau- und Zonenordnung ANHANG

Anhang 1 Zusätzliche direkt anwendbare Bauvorschriften

- Natur- und Heimatschutz §§ 203–217 PBG - Ausnahmebewilligungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.