← BZO Obfelden · Inhaltsverzeichnis

Art. 39 · Grösse

BZO Obfelden · S. 17 · Original-PDF

1Spiel- und Ruheflächen sowie Freizeit- und Pflanzgärten müssen bei Mehrfamilienhäusern mit 3 und mehr Wohnungen mindestens 15 % der anrechenbaren Grundstücksfläche umfassen. (2)

2Bei Gebäudegruppen sind die Spielflächen zusammenzufassen.

3Spiel- und Ruheflächen sowie Gartenanlagen auf Dachflächen gelten als anrechenbar, soweit sie mit der übrigen diesem Zweck dienenden Fläche zusammenhängen und über einen freien Zugang verfügen.

5.6 Abgrabungen und Aufschüttungen

Art. 40 (2) Abgrabungen

Abgrabungen, die nicht Zugängen und Zufahrten dienen, dürfen höchstens 1.5 m ab massgebendem Terrain betragen. Durch solche Abgrabungen darf höchstens die halbe Länge der gesamten Fassadenabwicklung freigelegt werden.

Art. 41 (4) Aufschüttungen

Ungestaffelte Stützmauern sind bis zu einer Höhe von max. 1.5 m ab massgebendem Terrain gestattet.

17 Gemeinde Obfelden Bau- und Zonenordnung BZO

5.7 Weitere Vorschriften Art. 41.1 Begrünung

1Flachdächer von Hauptgebäuden sind zu begrünen, soweit sie nicht als begehbare Terrassen benutzt werden. Oblichter sind zulässig. Davon ausgenommen sind Klein- und Anbauten. Die Fläche der begrünten Flachdächer von Hauptgebäuden kann nicht an die Grünflächenziffer angerechnet werden. Die Begrünungspflicht gilt auch dann, wenn auf dem Dach eine Solaranlage installiert wird. Ausnahmen werden vom Gemeinderat auf schriftliches Gesuch hin geprüft.

2Die Aussaat, Pflanzung, Züchtung oder sonstige Verbreitung von invasiven Neophyten ist verboten. Verbindlich ist die schwarze Liste der Stiftung Info Flora.

Art. 41.2 Siedlungsrand

Die Siedlungsränder sind grundsätzlich so zu gestalten, dass ein fliessender, offener Übergang in die freie Landschaft entsteht. Stützmauern und Sichtschutzhecken sind auf ein Minimum zu beschränken. Es sind nur einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig. Bei Bäumen und Sträuchern sollen nur Wildformen gepflanzt werden.

Art. 41.3 Massgebliche

Geschossfläche

Die massgebliche Geschossfläche (mGF) umfasst alle dem Wohnen oder Arbeiten dienenden Räume in Voll-, Unter- und Dachgeschossen unter Einschluss der Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden. Die Aussenwände eines Gebäudes zählen nicht dazu.

Art. 41.4 Naturgefahren

Bei der Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen in Gefahrengebieten ist das Personen- und Sachwertrisiko durch Naturgefahren (Hochwasser, Oberflächenabfluss, Rutschungen, Hangmuren und Steinschlag) mit der Gebäude- und Nutzungsanordnung sowie weiteren Objektschutzmassnahmen zu minimieren.

18 Gemeinde Obfelden Bau- und Zonenordnung BZO

6 MEHRWERTAUSGLEICH

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.