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Art. 249 · - Abstände von Territorialgrenzen, Wald, Gewässern sowie von durch Baulinien
BZO Obfelden · S. 21 · Original-PDF
PBG - Abstände von Territorialgrenzen, Wald, Gewässern sowie von durch Baulinien gesicherten Anlagen §§ 261–268 PBG - Anforderungen an Gebäude und Räume §§ 295–306 PBG - Wiederaufbau zerstörter Gebäude
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.