Art. 5.1 · 5.1. Bebauungsziffer
BZO Zonenreglement Siedlung Oberwil BL · S. 10 · Original-PDF
Die Bebauungsziffer gibt in Prozenten an, wieviel von der massgebenden Parzellenfläche überbaut werden darf. Für die Berechnung der überbauten Fläche gilt der äusserste Umriss der Bauten.
Nicht zur überbauten Fläche werden gerechnet: Dachvorsprünge bis zu 1.0 m Ausladung; aussenliegende Keller- und Eingangstreppen, Stützmauern, äussere Lichtschächte und dergleichen; Pergolen; nutzungsfreie Bauten gemäss Art. 5.3. Kommentar: Definition der „massgebenden Parzellenfläche“ siehe Art. 5.5 in diesem Reglement und § 46 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.