Art. 26.4 · 26.4. Rechtskraft
BZO Zonenreglement Siedlung Oberwil BL · S. 37 · Original-PDF
Dieses Reglement, samt den zugehörigen Zonenplänen Siedlung und Dorfkern, tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft. 37 G BESCHLÜSSE UND GENEHMIGUNGEN
Gemeindeversammlung
Regierungsrat
10. Juni 1993 RRB Nr. 502 vom 1. März 1994 16. Juni 1994 RRB Nr. 2534 vom 18. Oktober 1994 21. März 1996 RRB Nr. 1740 vom 25. Juni 1996 16. September 1999 RRB Nr. 1497 vom 18. Juli 2000
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 37) verbindlich lesbar.
7. April 2005
RRB Nr. 1427 vom 13. September 2005
14. Juni 2016
RRB Nr. 1723 vom 6. Dezember 2016 An der Gemeindeversammlung vom 10. Juni 1993 beschlossen. Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss Nr. 502 vom 1. März 1994 genehmigt. Oberwil, 10. Juni 1993 GEMEINDERAT OBERWIL
Der Präsident: Die Verwalterin:
R. Mohler G. Schaub Geändert durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom 16. Juni 1994. Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss Nr. 2534 vom 18. Oktober 1994 genehmigt. Oberwil, 16. Juni 1994 GEMEINDERAT OBERWIL
Der Präsident: Die Verwalterin:
R. Mohler G. Schaub Geändert durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom 21. März 1996. Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss Nr. 1740 vom 25. Juni 1996 genehmigt. Oberwil, 21. März 1996 GEMEINDERAT OBERWIL
Der Präsident: Die Verwalterin:
R. Mohler G. Schaub 38 Geändert durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom 16. September 1999. Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss Nr. 1497 vom 18. Juli 2000 genehmigt. Oberwil, 16. September 1999 GEMEINDERAT OBERWIL
Der Präsident: Die Verwalterin:
R. Mohler G. Schaub Geändert durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom 7. April 2005. Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss Nr. 1427 vom 13. September 2005 genehmigt. Oberwil, 7 . April 2005 GEMEINDERAT OBERWIL
Der Präsident: Der Verwalter:
R. Mohler Hp. Gärtner Geändert durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom 14. Juni 2016. Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss Nr. 1723 vom 6. Dezember 2016 genehmigt und vom Gemeinderat mit Beschluss (Geschäft Nr. 783) vom 19. Dezember 2016 per 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt. Oberwil, 19. Dezember 2016
GEMEINDERAT OBERWIL
Hanspeter Ryser André Schmassmann
Gemeindepräsident Gemeindeverwalter 39 ANHANG ZUM ZONENREGLEMENT1 EMPFEHLUNGEN Naturnahe Gestaltung der Gartenanlagen Der Gemeinderat befürwortet die naturnahe Gestaltung von Gartenanlagen. Entsprechende Informationen und Dokumentationen können bei der Bauabteilung eingeholt werden. Nichtversiegelung bzw. Entsiegelung von Wegen und Plätzen Eine Zielsetzung des Gewässerschutzgesetzes ist die Rückhaltung von Regenwasser und dessen Versickerung an Ort. Mit der Erstellung von wasserdurchlässigen Abstellplätzen, Gehwegen, Sitzplätzen etc. kommt man diesem Ziel sicher näher. Überdies präsentieren sich solcherart gestaltete Plätze aus einer gewissen Distanz wie Rasenflächen. Vorplätze, private Parkplätze und Wege Befahr- oder begehbare Freiflächen sind nach Möglichkeit als wasserdurchlässige Flächen zu gestalten. Die Beschaffenheit soll zumindest einen minimalen Pflanzenbewuchs zulassen. Flächendeckende Versiegelungen sind möglichst zu vermeiden. Vermeidung unnötiger Lichtemissionen2 Ausrichtung: Lichtstrom von oben nach unten richten. Lichtlenkung von unten nach oben ist grundsätzlich zu vermeiden. Mindestens sind Leuchten so abzuschirmen, dass Lichtimmissionen in nicht zu beleuchtende Räume verhindert werden. Lichtlenkung: Vermeidung unnötiger Emissionen auf nicht zu beleuchtende Bereiche durch präzise Lichtlenkung. Ist dies nicht direkt möglich, sind als weitere Massnahme Abschirmungen vorzunehmen. Helligkeit: Objekte nur so hell beleuchten wie notwendig. Die erforderliche Helligkeit ergibt sich aus der Nutzung. Es ist darauf zu achten, dass die Helligkeit nicht über die Anforderung der Nutzung hinausgeht und keine Überbeleuchtung entsteht. Lichtsteuerung: Berücksichtigung der allgemeinen Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr durch Abschaltung oder Reduzierung auf ein Minimum durch zeit- und bewegungsabhängige Beleuchtung (Verwendung von Bewegungsmeldern, Zeitschaltuhren). Es ist zu berücksichtigen, dass Sicherheits- und gestalterische Beleuchtung zwingend unterschiedlich angesteuert werden können. Anschluss an Wärmeverbund Oberwil-Therwil Bei Erstellung von Bauten und Anlagen mit einer Nutzfläche von mehr als 500 m2 wird ein Anschluss an den Wärmeverbund WOT (Wärmeverbund Oberwil-Therwil AG) empfohlen.
1 ergänzt durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom 16. September 1999. 2 ergänzt durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom 14. Juni 2016. 40 DACHFORMEN 41
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.