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Art. 25.8 · 25.8. Dachaufstockungen in einheitlichen Siedlungen1

BZO Zonenreglement Siedlung Oberwil BL · S. 36 · Original-PDF

Grenzbaurecht Für die bestehenden und im Zonenplan mit einer speziellen Signatur bezeichneten Überbauungen ist die geschlossene Bauweise vorgeschrieben. Bei Dachaufstockungen gelten die notwendigen Grenzbaurechte als erteilt.

Gestaltung Dachaufstockungen müssen sich gut ins Siedlungsbild einordnen. Sie sind nach Möglichkeit gleichzeitig über der ganzen Häuserzeile resp. Häusergruppe zu realisieren. Werden Dachaufstockungen zeitlich gestaffelt realisiert, so haben sich alle Aufstockungen hinsichtlich ihrer Art und Gestaltung der ersten anzupassen.

Im Interesse des Ortsbildes kann der Gemeinderat für die jeweiligen Überbauungen, oder einzelne Teile davon, Gestaltungskriterien aufstellen. Der Gemeinderat ist befugt, Einsprache gegen ein Baugesuch zu erheben, wenn eine Verunstaltung des Orts- und Siedlungsbildes zu erwarten ist.

Vor Eingabe des ersten Baugesuches ist ein Gestaltungskonzept für die gesamte Überbauung oder Häuserzeile vorzulegen. Das Konzept wird von den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern in Zusammenarbeit mit der Gemeinde entwickelt. Das Gestaltungskonzept ist Grundlage zur Beurteilung der Baugesuche für Dachaufstockungen. Kommentar: Diese Bestimmung regelt das Vorgehen bei Dachaufstockungen innerhalb der im Zonenplan bezeichneten Siedlungen, damit frühzeitig Fragestellungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes und der Grenzbaurechte befriedigend gelöst werden können. 26. ADMINISTRATIVE BESTIMMUNGEN2

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.