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Art. 2 · Zuständigkeit

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Oberuzwil · S. 4 · Original-PDF

1Der Gemeinderat ist die Planungsbehörde im Sinn des Planungs- und Baugesetzes und die zuständige Behörde nach der Strassengesetzgebung. Art. 1,135, 142f., 149, 158 PBG Art. 40 Abs. 2, 96 VRP6 Art. 101 Abs. 2, Art. 102 Abs. 1 Bst. e StrG

2Die vom Gemeinderat eingesetzte Baukommission ist die Baubehörde im Sinn des Planungs- und Baugesetzes3, soweit nicht die Bauverwaltung zuständig ist, und die Bewilligungsbehörde nach Art. 63 und 108 StrG4. Sie kann Sichtzonen nach Art. 101 Abs. 2 StrG4 für private Ausfahrten zu öffentlichen Strassen verfügen. Sie erfüllt weitere ihr vom Gemeinderat zugewiesene Aufgaben.

3Die Bauverwaltung ist die Baubehörde im Meldeverfahren. Zudem erfüllt sie folgende Aufgaben: a) Beratung von Bauwilligen und Planern; b) Prüfung der Baugesuche; c) Durchführung des Baubewilligungsverfahrens; d) Entscheid über nachlaufende Bewilligungen; e) Erhebung von Kostenvorschüssen; f) Vollzug der Beschlüsse von Gemeinderat und Baukommission; g) Baukontrolle und -aufsicht;

3 Planungs- und Baugesetz, sGS 731.1, PBG 4 Strassengesetz, sGS 732.1, StrG 5 Gemeindegesetz, sGS 151.2, GG 6 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP Seite 4 von 39 h) weitere vom Gemeinderat oder von der Baukommission zugewiesene Aufgaben.

4Verfügungen und Entscheide der Baukommission können unmittelbar an die kantonale Rekursinstanz weitergezogen werden, Verfügungen der Bauverwaltung an die Baukommission.

5Gemeinderat, Baukommission und Bauverwaltung können bei Bedarf Fachleute beiziehen.

2Raumplanung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.