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Art. 1 · Geltungsbereich

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Oberuzwil · S. 4 · Original-PDF

1Das Baureglement gilt für das Gemeindegebiet der politischen Gemeinde Oberuzwil. Art. 7 Abs. 2 PBG

2Die übergeordneten Bestimmungen von Bund und Kanton sowie die besonderen Regelungen der Gemeinde bleiben vorbehalten. Art. 1 Ortsplanung PBG Art. 1 Ortsplanung

1Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinden.

2Instrumente sind der kommunale Richtplan und die kommunalen Nutzungspläne.

3Kommunale Nutzungspläne sind:

a)Rahmennutzungsplan, bestehend aus Zonenplan und Baureglement;

b)Sondernutzungsplan;

c)Schutzverordnung. Abbildung 1: Planungsinstrumente ⇒ Baureglement: vgl. Art. 3 Planungsmittel

1.2 Begriffe

Bauten

PBG Art. 73 Gebäude PBG Art. 73 Gebäude

1Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.

PBG Art. 74 Kleinbauten

1Kleinbauten sind frei stehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten. Seite 17 von 39 PBG Art. 75 Anbauten

1Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.

2Die Baubehörde kann ausnahmsweise Hauptnutzungen zulassen, wenn keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.

PBG Art. 76 Vorbauten

1Vorbauten sind punktuell oder nicht abgestützte, über die Fassade vorspringende Bauteile, wie Vordächer, Balkone, Erker, Veranden.

PBG Art. 76a Unterirdische Bauten

1Unterirdische Bauten sind unbewohnte und keinem regelmässigen Aufenthalt von Personen dienende Bauten oder Bauteile, die mit Ausnahme von notwendigen Zugängen und Zufahrten sowie der Geländer und Brüstungen unter dem natürlich gewachsenen oder dem gestalteten Terrain liegen.

Abbildung 3: Unterirdische Bauten Abbildung 2: Oberirdische Bauten Seite 18 von 39 Niveaupunkt

PBG Art. 77 Niveaupunkt PBG Art. 77 Niveaupunkt

1Als Niveaupunkt gilt der Schwerpunkt des flächenkleinsten Rechtecks auf dem massgebenden Terrain, welches das Gebäude ohne Vorbauten, Anbauten und Dachvorsprünge umhüllt.

2Für Anbauten und zusammengebaute Gebäude wird der Niveaupunkt für jedes Gebäude oder jeden Gebäudeteil einzeln bestimmt.

PBG Art. 78 Massgebendes Terrain

1Als massgebendes Terrain gilt der natürliche oder, wenn dieser nicht mehr festgestellt werden kann, der bewilligte Geländeverlauf. Besteht kein bewilligter Geländeverlauf, wird vom natürlich gewachsenen Geländeverlauf der Umgebung ausgegangen.

2Das massgebende Terrain kann im Nutzungsplan abweichend festgelegt werden.

2Das massgebende Terrain kann im Nutzungsplan abweichend festgelegt werden. Abbildung 4: Flächenkleinstes Rechteck für Niveaupunkt über massgebendem (gewachsenem) Terrain Abbildung 5: Niveaupunkt Abbildung 6: Niveaupunkt je Baute Seite 19 von 39 1.3 Grössenbeschränkungen Gebäudelänge und -breite

PBG Art. 82 Gebäudelänge und Gebäudebreite PBG Art. 82 Gebäudelänge und Gebäudebreite

1Die Gebäudelänge bezeichnet die längere Seite des kleinsten die Baute umhüllenden Rechtecks, soweit diese über dem gestalteten Terrain liegt. Unberücksichtigt bleiben Anbauten, Dachvorsprünge sowie unterirdische Bauten nach Art. 76a dieses Erlasses.

2Die Gebäudebreite bezeichnet die kürzere Seite des kleinsten die Baute umhüllenden Rechtecks, soweit diese über dem gestalteten Terrain liegt. Unberücksichtigt bleiben Anbauten, Dachvorsprünge sowie unterirdische Bauten nach Art. 76a dieses Erlasses.

Abbildung 7: Flächenkleinstes Rechteck für Gebäudelänge und -breite über gestaltetem Terrain Seite 20 von 39 Gesamt- und Gebäudehöhe

PBG Art. 83 Gesamthöhe PBG Art. 83 Gesamthöhe

1Die Gesamthöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und dem höchsten Punkt des Dachs.

2Nicht angerechnet werden technisch notwendige Bauteile und Anlagen, wie Liftschächte, Kamine, Antennen, Dachränder, Solarzellen und Sonnenkollektoren.

PBG Art. 84 Gebäudehöhe

1Die Gebäudehöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und dem ausgemittelten Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberkante in der Fassadenmitte.

2Bei Festlegung einer Gebäudehöhe wird wenigstens für zwei Gebäudeseiten auch ein Winkelmass für die Bestimmung des Dachraums festgelegt.

Abbildung 8: Gesamt- und Gebäudehöhe Schräg- und Flachdach

Abbildung 9: Gebäudehöhe bei unterschiedlich hohen Traufen Seite 21 von 39 Abbildung 10: Dachoberkante Seite 22 von 39 PBG Art. 85 Dachraum

1Der Dachraum bezeichnet den Raum zwischen der höchstens zulässigen Gebäudehöhe und der höchstens zulässigen Gesamthöhe unter Einhaltung des nach Art. 84 Abs. 2 dieses Erlasses festgelegten Winkelmasses.

2Das Winkelmass beträgt bis zum festgelegten Bruchteil des Fassadenabschnitts höchstens 90 Grad.

Abbildung 11: Dachraum

Abbildung 12: Bruchteil Fassadenabschnitt Seite 23 von 39 PBG Art. 87 Baumassenziffer

1Die Baumassenziffer bezeichnet das Verhältnis des Bauvolumens zur anrechenbaren Grundstücksfläche.

2Als Bauvolumen gilt jenes Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen, das über einer durch den Niveaupunkt verlaufenden horizontalen Ebene liegt.

3Die Volumina offener Gebäudeteile werden nicht angerechnet.

Abbildung 13: Bauvolumen Seite 24 von 39 PBG Art. 88 Anrechenbare Grundstücksfläche

1Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt die von der Baueingabe erfasste Grundstücksfläche, soweit sie nicht bereits früher beansprucht wurde.

2Wird für Bau oder Korrektion öffentlicher Strassen oder Gewässer Boden abgetreten, wird dieser bei der Baumassenziffer weiterhin zur anrechenbaren Grundstücksfläche gerechnet.

PBG Art. 89 Nutzungsübertragung

1Die Übertragung der Baumassenziffer und der Grünflächenziffer auf ein Nachbargrundstück ist zulässig, wenn:

a)das belastete und das begünstigte Grundstück der gleichen Nutzungszone angehören;

b)die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer des belasteten Grundstücks schriftlich auf eine entsprechende Nutzung verzichtet oder sich mit der Übernahme der anrechenbaren Grünfläche einverstanden erklärt;

c)keine öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interessen entgegenstehen.

2Die Baubehörde verfügt den Nutzungsverzicht oder die Übernahme der anrechenbaren Grünfläche als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und lässt dies im Grundbuch anmerken.

Abbildung 14: Anrechenbare Grundstücksfläche Seite 25 von 39 1.5 Abstände Gewässerabstand

PBG Art. 90 Gewässerraum und Gewässerabstand PBG Art. 90 Gewässerraum und Gewässerabstand

1Die politische Gemeinde legt in der kommunalen Nutzungsplanung den Gewässerraum nach der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz fest. 1bis Die für die Festlegung des Gewässerraums massgebliche Uferlinie liegt am:

a)Bodensee bei 396,7 Meter über Meer;

b)Walensee bei 420,6 Meter über Meer;

c)Zürichsee bei 406,2 Meter über Meer.

2Gegenüber Gewässern, bei denen auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet wurde, gilt für Bauten und Anlagen in der Bauzone ein beidseitiger Abstand von fünf Metern.

3Die Unterschreitung des Abstandes ist zulässig, wenn:

a)die Hochwassersicherheit gewährleistet ist;

b)der Zugang und die ungehinderte Zufahrt zum Gewässer für den Unterhalt sichergestellt oder nicht erforderlich sind;

c)keine ökologischen Interessen entgegenstehen.

4Der Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle bedürfen:

a)Baubewilligungen im Gewässerraum;

b)Unterschreitung des Abstands nach Abs. 3 dieser Bestimmung. Bemerkung: Solange der Gewässerraum noch nicht mit Baulinien festgelegt wurde, gelten die übergangsrechtlichen Abstände von Art. 62 der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201) vom 4. Mai 2011.

Waldabstand

PBG Art. 91 Waldabstand PBG Art. 91 Waldabstand

1Der Mindestabstand gegenüber Wäldern beträgt ab Stockgrenze:

a)5 Meter für Strassen;

b)2 Meter für leicht befestigte Naturstrassen, die ohne Terrainveränderung erstellt werden;

c)15 Meter für die übrigen Bauten und Anlagen.

2In Nutzungsplänen können abweichende Abstände festgelegt werden, wenn die Waldgesetzgebung und die örtlichen Verhältnisse es zulassen. Der Mindestabstand für Bauten und Anlagen nach Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung beträgt 10 Meter. Seite 26 von 39 Grenz- und Gebäudeabstand PBG Art. 81 Vorbauten und Dachvorsprünge

1Vorbauten ragen höchstens bis zum zulässigen Mass für Tiefe und Länge in den Grenz- oder Strassenabstand hinein.

2Dachvorsprünge ragen höchstens bis zum zulässigen Mass für die Tiefe in den Grenz- oder Strassenabstand hinein.

3Der kommunale Nutzungsplan enthält die zulässigen Masse.

PBG Art. 92 Grenzabstand

1Als Grenzabstand von Gebäuden gilt die kürzeste im Grundriss gemessene Entfernung zwischen Grenze und Fassade. Die politische Gemeinde kann einen grossen und einen kleinen Grenzabstand festlegen. 1bis Wird ein grosser Grenzabstand festgelegt, wird er gegenüber der am meisten nach Süden gerichteten Hauptwohnseite eingehalten. Die politische Gemeinde kann im Rahmennutzungsplan:

a)abweichende Ausrichtungen festlegen;

b)die Aufteilung der Summe der massgebenden Grenzabstände auf mehrere Hauptwohnseiten zu gleichen Teilen für den Fall zulassen, dass ein Gebäude zwei oder mehr annähernd gleichwertige Hauptwohnseiten aufweist.

2Der Grenzabstand kann ungleich auf benachbarte Grundstücke verteilt werden, wenn sich die Eigentümerin oder der Eigentümer des benachbarten Grundstücks schriftlich zur Einhaltung eines entsprechend grösseren Grenzabstands verpflichtet. Die Baubehörde verfügt diese Verpflichtung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und lässt sie im Grundbuch anmerken.

3Die politische Gemeinde kann für Bauten innerhalb einer Zone andere Masse für die Grenzabstände festlegen als gegenüber Grundstücken in anderen Zonen.

PBG Art. 93 Gebäudeabstand

1Als Gebäudeabstand gilt die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden. Fehlen im kommunalen Rahmennutzungsplan Massangaben zum Gebäudeabstand, entspricht der Gebäudeabstand der Summe der für die beiden Gebäude vorgeschriebenen Grenzabstände. Er ist auch zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück einzuhalten.

2Steht auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit einem geringeren als dem nach den massgebenden Bestimmungen geltenden Grenzabstand, genügt anstelle des Gebäudeabstands die Einhaltung des Grenzabstands, wenn keine wichtigen öffentlichen Interessen entgegenstehen.

PBG Art. 94 Abstände von Kleinbauten und Anbauten

1Kleinbauten und Anbauten können mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des benachbarten Grundstücks bis an die Grenze gestellt werden.

PBG Art. 95 Abstandsfreie Gebäude und Gebäudeteile

1Für unterirdische Gebäude und Gebäudeteile bestehen keine Abstandsvorschriften, soweit der Nutzungsplan nichts anderes bestimmt.

2Oberirdische Gebäude und Gebäudeteile, die das massgebende oder tiefer gelegte Terrain höchstens um einen halben Meter überragen, weisen einen Abstand von wenigstens einem halben Meter zur Grenze auf. Mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des benachbarten Grundstücks können sie bis an die Grenze gestellt werden. Seite 27 von 39 ⇒ Baureglement: vgl. Art. 17 Kleinbauten und Anbauten,

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.