← BZO Oberuzwil · Inhaltsverzeichnis

Art. 17 · Kleinbauten und Anbauten

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Oberuzwil · S. 11 · Original-PDF

1Für Kleinbauten und Anbauten gelten folgende Masse: a) maximale Grundfläche: 50 m 2 b) maximale Gebäudehöhe: 3.5 m c) maximale Gesamthöhe: 5.0 m d) minimaler Grenzabstand: 2.0 m e) minimaler Gebäudeabstand: 2.0 m Art. 74. 75, 80, 94 PBG Brandschutzvorschriften der VKF

2Vorbehalten bleiben die brandschutzrechtlichen Gebäudeabstände.

9 Fassung gemäss Nachtrag vom 7. Mai 2024

10Eingefügt mit Nachtrag vom 7. Mai 2024

11Eingefügt mit Nachtrag vom 7. Mai 2024 Seite 11 von 39

3Bei einem Zusammenbau von Klein- und Anbauten über die Grenze gelten die Masse je Grundstück.

4Für An- und Kleinbauten an Hanglage, die bergseitig zu erschliessen sind, werden für die maximal zulässige Gebäude- und Gesamthöhe folgende Zuschläge gewährt: a) ab 15 % Neigung 0.5 m b) ab 30 % Neigung 1.5 m Die Hangneigung wird in der Falllinie durch den Niveaupunkt zwischen den Fassaden gemessen.

Abbildung: Verminderter Grenzabstand von An- und Kleinbauten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.