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Art. 11 · Spielplätze und Begegnungsbereiche
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Oberuzwil · S. 8 · Original-PDF
1Die Mindestfläche für Spiel- und Begegnungsbereiche nach Art. 71 PBG beträgt 15 % der Geschossfläche nach Art. 12 dieses Reglements, die dem Wohnen dient. Wenigstens ein Viertel davon ist mit Hartbelag zu versehen. Art. 71, 72 PBG
2Spiel- und Begegnungsbereiche sind so auszurüsten und zu gestalten, dass sie den Bedürfnissen von Kindern verschiedener Altersstufen sowie der weiteren Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen.
3Die Ersatzabgabe nach Art. 72 PBG beträgt CHF 300.- je fehlenden m 2.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.