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Art. 10 · Abstellplätze

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Oberuzwil · S. 7 · Original-PDF

1Der Bedarf an Abstellplätzen für Motorfahrzeuge beträgt: a) für Einfamilienhäuser: zwei Abstellplätze; b) für Mehrfamilienhäuser: ein Abstellplatz pro 100 m Art. 69, 70 PBG VSS 40 281 (2019)

2Geschossfläche nach Art. 12 dieses Reglements, wenigstens aber ein Abstellplatz pro Wohnung; zusätzlich für Besucher wenigstens ein Abstellplatz und je fünf Wohnungen ein weiterer Abstellplatz. c) bei anderen Nutzungen bestimmt sich die Anzahl der Abstellplätze nach der VSS-Norm SN 640 281 (Ausgabe 2019). Bei Bruchteilen wird je Kategorie auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

2Zufahrten und Garagenvorplätze gelten nicht als Abstellflächen für Motorfahrzeuge.

3Der Bedarf der Abstellplätze für Fahrräder und Motorfahrräder richtet sich nach der Norm VSS 40 065 (Ausgabe 2019). Die Abstellplätze sind entsprechend zu signalisieren. VSS 40 065 (2019)

4Die Ersatzabgabe nach Art. 70 PBG je fehlender Abstellplatz für Motorfahrzeuge beträgt CHF 10‘000.-. Seite 7 von 39

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.