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Art. 71 · Zuständigkeit

BZO Bau- und Nutzungsordnung Obersiggenthal · S. 34 · Original-PDF

1Der Gemeinderat bestellt Kommissionen mit beratender Funktion. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

2Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung / die Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig.

3Der Gemeinderat überträgt den Fachkommissionen einzelne Aufgaben, insbesondere im Bereiche von Pflege und Unterhalt von Schutzgebieten und -objekten. Der Gemeinderat zieht die Fachkommissionen bei, wenn er

–Bewilligungen erteilt, die Interessen des Natur- und Heimatschutzes berühren,

–Entscheide fällt, die im Zusammenhang mit den Schutzobjekten stehen usw.

4Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.