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Art. 52 · Strassenabstand

BZO Bau- und Nutzungsordnung Obersiggenthal · S. 26 · Original-PDF

1Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn Geh- oder Radwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden.

2Stützmauern und Einfriedigungen, die höher als 1.8 m sind, müssen zusätzlich um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden.

3Gegen die Strasse gerichtete, geschlossene Garagen müssen von dieser einen Abstand von mindestens 5 m und einen Ausmündungsradius von 2 m aufweisen. 4.5 Arealüberbauung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.