Art. 43
BZO Bau- und Nutzungsordnung Obersiggenthal · S. 22 · Original-PDF
1In der Spezialzone Limmatufer SL soll durch eine Koordination der privaten und im öffentlichen Interesse liegenden Nutzungsansprüche eine landschaftsgestalterische, ökologische und nutzungsmässige Optimierung erzielt werden. Diese soll insgesamt zu einem attraktiven Raum zwischen der Limmat und dem Siedlungsgebiet führen, von dem die Benutzer wie auch die Natur profitieren. Spezialzone Limmatufer SL
2Die Spezialzone Limmatufer SL dient der extensiven landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Nutzung, der möglichst umweltverträglich bewirtschafteten Rebnutzung, dem Naturschutz sowie der Freizeit und der Erholung. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II.
3Die übergeordneten Vorgaben des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Gewässerschutzgesetzgebung und der Hochwassersicherheit zu berücksichtigen.
4Gut eingepasste Bauten und Anlagen zur Bewirtschaftung sowie zur Pflege und Unterhalt, die einen Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung aufweisen, können bewilligt werden. Bauten und Anlagen aller Art sind bewilligungspflichtig.
5Der Gemeinderat erlässt Richtlinien für die Nutzung sowie für die bewilligungsfähigen Bauten und Anlagen, in denen die verschiedenen Interessen aufeinander abgestimmt sind. Er berücksichtigt dabei die Interessen der Grundeigentümer und der Pächter.
6Die im Kulturlandplan speziell dargestellte Fläche ist als ökologische Ausgleichsfläche im Sinne von Art. 7 Abs. 3 WaG zu sichern.
BNO Obersiggenthal vom 19.03.2014 18 4. TEIL Definitionen 4.1 Nutzungsziffern
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.