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Art. 33

BZO Bau- und Nutzungsordnung Obersiggenthal · S. 20 · Original-PDF

1Die im Natur- und Heimatschutzplan sowie im Bauzonenplan bezeichneten Naturschutzobjekte sind von besonderem naturkundlichen, kulturgeschichtlichen oder symbolischen Wertes.

2Alle bezeichneten Objekte müssen in ihrem Zustand erhalten und gepflegt werden. Natürliche Abgänge sind soweit möglich zu ersetzen. Wo möglich sollen zusätzliche Pflanzungen, Aufforstungen usw. erfolgen. Der Gemeinderat kann bei geeignetem Ersatz Ausnahmen bewilligen. Allgemeine Bestimmungen Naturobjekte

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.