Art. 32
BZO Bau- und Nutzungsordnung Obersiggenthal · S. 19 · Original-PDF
1Die im Natur- und Heimatschutzplan bezeichneten Gebiete werden als Naturschutzzone Wald ausgeschieden (Anhang 3).
2Ziel der forstlichen Massnahmen ist die Erhaltung bzw. Schaffung eines Naturwaldes gemäss der pflanzensoziologischen Kartierung. Besondere Bedeutung kommt dabei schutzwürdigen Pflanzen der Krautschicht sowie der Altersphase der Baumschicht zu. Gegenüber offenen Flächen soll der Waldrand stufig aufgebaut sein. Die darauf ausgerichteten Nutzungsbestimmungen werden für den öffentlichen Wald im Wirtschaftsplan, für den Privatwald im Schutzreglement festgelegt.
3Die forstwirtschaftlichen Massnahmen sind auf die Schutzziele auszurichten. Vorbehalten bleiben forstliche Massnahmen, die zum Schutz der Nachbarbestände nötig sind. Naturschutzzone Wald
BNO Obersiggenthal vom 19.03.2014 15 3.5 Schutzobjekte
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