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Art. 27 · Naturschutzzonen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Obersiggenthal · S. 17 · Original-PDF

1Die im Natur- und Heimatschutzplan als Naturschutzzonen bezeichneten Gebiete sind geschützt (Anhang 2).

2Pflanzen dürfen nicht gepflückt und nicht ausgegraben werden.

3Feucht- und Nassstandorte sind Lebensräume besonderer, schutzwürdiger Pflanzen- und Tierarten. Sie sind als Streuwiesen zu bewirtschaften.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.