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Art. 10 · Gebäudelänge

BZO Baureglement Oberriet SG · S. 7 · Original-PDF

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l.*rf!t L = G€þâ¡dé{t¡oÊ 1Für. di" Bestimmung der Gebäudelänge wird das kleinstmögliche Rechteck über die Hauptbaute gelegt. Anbauten und Vorbauten werden nicht berücksichtigt. L L TlSeite ltüra Ën Art Ë WEÊ f¡ñ.&! l¡ Art.1 1 Kleiner und grosser Grenzabstand 1D"r gror.e Grenzabstand ist immer auf einer Gebäudeseite einzuhalten, die hinter der massgebenden Gebäudelänge liegt. lm Grundsatz ist der grosse Grenzabstand gegen Süden, bei nach Ost und West orientierten Bauten vor der Hauptwohnseite einzuhalten. Bei annähernd gleichlangen und gleichwertigen Süd-, Ost- oder Westseiten kann die Summe der grossen und kleinen Grenzabstände bis zur Hälfte auf zwei Gebäudeseiten (SüdA/úest oder Süd/Ost) aufgeteilt werden. 2FUr di" Hauptwohnseite sind die Räume massgebend, welche tagsüber am intensivsten genutzt werden (2.8. Wohn- Ess- und Büroräume). 3Der kleine Grenzabstand ist auf die übrigen Gebäudeseiten einzuhalten. a Das Zusammenbauen über die Grenze bis zur zulässigen Gebäudelänge ist gestattet. Der Brandschutz ist sicherzustellen.

5Bei nachtråiglicher Wärmedämmung der äusseren Gebäudehülle bei bestehenden Bauten können der Grenz- und/oder Strassenabstand um 0.3 m unterschritten werden.

6Erweiterte Grenzabstandsverpflichtungen sind auch über Zonengrenzen und das Baugebiet hinaus zulässig. K K K K GA G K K K K Überbaubare Ftãche I L l G Sllieii+ 'Art.12 Abstände von Strassen, Wäldern und Gewässern l Wo k"in" Baulinie besteht, haben Bauten und Anlagen, ausgenommen Parkplätze, gegenüber Strassen und Wegen (ab Strassen- oder Weggrenze gemäss Strassenplan) folgende Mindestabstände einzuhalten : an Kantonsstrassen: 4.0 m - an Gemeindestrassen 1., 2. und 3. Klasse: 3.0 m - an Gemeindewegen 1., 2. und 3. Klasse: 2.0 m 2|rn übrig"n gelten die Vorschriften gemäss Strassengesetz. Der Strassen- und Wegabstand geht dem Grenz- und Gebäudeabstand vor. Der Brandschutz ist sicherzustellen. 3FUr. Abrtande gegenüber Wäldern und Gewässern gelten die Vorschriften von Bund und Kanton.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.